Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Journal
- Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Volume
- 13 (1901)
- Issue
- 10 (10.1901)
- Date
- 1901-10-01
- Page
- Seite 6 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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die Acten dieser beiden Processe und berufe sich ausserdem auf die Gutachten der Professoren Eckert-Trier und Rohling-Prag, welche dem Gutachten des Professors Dr. Strack widersprechen würden. In Sachsen wie in Preussen beständen ministerielle Verfügungen, wonach das Schächten nicht als eine rituelle Handlung anzusehen sei. Die erwähnten Professoren würden ausserdem bekunden, dass eine gottesdienstliehe Handlung nur in der Synagoge und nicht im Keller oder im Walde vorgenommen werden könne. Auch durch das Gebet vor dem Schächten werde dieses nicht zu einer gottesdienstlichen Handlung, sonst müsste auch ein Tischgebet. eine solche sein. Der Vertheidiger führt sodann des längeren aus, dass es Ritualmorde geben müsse, und beruft sich u. a. auf das Zeugnis eines Herrn Leopold Landau zu Pforzheim, welcher bekunden würde, dass ihm viele Rabbiner gesagt hätten, es bestehe der Ritualmord. Dass Landau ein Abtrünniger und dreimal im Irrenhause gewesen sei, machte ihn nicht unglaubwürdig. Der Vertheidiger kam zu dem Schluss, dass der Angeklagte weder aus § 166 noch aus § 130 St.-G.-B. verurtheilt werden könne und auch die presspolizeilichen Vorschriften nicht überschritten habe. Wenn er sich selbst als Drucker auf den Postkarten bezeichnet habe, so sei ihm nicht nachgewiesen, dass dies unrichtig sei. Gegen die Ausführungen des Vertheidigers, der manche Dinge als „zweifellos" hingestellt habe, die keineswegs zweifellos seien, erklärte sich kurz der Staatsanwalt. Prof. Dr. Strack trat in längerer Rede den Behauptungen des Vertheidigers entgegen, die sich auf den Ritualmord und angebliche Vorschriften des Talmud, die zum Christenmorde verleiten können, beziehen. Der Sachverständige bekämpfte in sehr scharfer Weise die von dem Vertheidiger angezogenen Gutachten des Prof. Eckert-Trier und insbesondere des Prof. Rohling-Prag, den er einen meineidigen und unwissenden Mann nannte. Im TJebrigen erklärte, es gebe innerhalb des Judenthums keinerlei Geheimlehre, es gebe nieths, was ein sachkundiger Christ nicht wüsste oder wovon er sieh nicht Kenntnis verschaffen könnte. Rabbiner Dr. Weisse bestätigte dies auf Grund seiner 18jährigen Rabbinerthätigkeit. Er erklärte unter seinem Eide, dass es innerhalb des Judent hum s einen R i t ua 1 m o rdnie gegeben habe und dass er nie auf Secten gestossen sei, welche einen solchen R i t u a 1 m o r d v e r ü b e n. E r würde der erste sein, der aus de m J u d e n t h u m aust r ä t e , wenn dasselbe zu rituellen Z w e c k e n vor de m Morde nicht zurücksc h r e c k e. Der Vertheidiger wunderte sich, wie jemand derartiges beschwören wolle, und der Staats a n w a 11 warf seinerseits die Bemerkung ein: F ü r d e n gebildet e n M ensche n g i b t es übe r h aupt keinen R i t u a 1 m o r d!" Der Vertheidiger trat dieser Ansicht entgegen. Der Angeklagte versicherte zum Schluss. dass er nicht die Absieht gehabt habe, die jüdische Religion zu verunglimpfen, dass er vielmehr nur die jüdische Rasse bekämpfe. Nach Ii ostündiger Berathung verkündete der Vorsitzende, Landau richts-Direcror Iva eller: Der Gerichtshof ist ohne weitere Beweis-