Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Journal
- Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Volume
- 13 (1901)
- Issue
- 10 (10.1901)
- Date
- 1901-10-01
- Page
- Seite 5 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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tung in Verbindung mit der Ermordung eines Mensehen gebracht werde. Die zweite Karte trägt über dem Bilde, welches die Absehlac htung eines Mädchens durch drei jüdische Männer darstellt, die Ueberschrif t: „Der B 1 u tmor d an der christlichen Jungfrau Agnes Hruza am 29. März 1899 im< Brezina-Walde bei Pol na". Unter den Figuren der drei. Juden stehen die Worte: „D e r S c h ä c h t e r d e r a 11 j ä h r 1 i c h e n Sühnopfe t", „Leopold Hülsner, der Beschaffer des 0 p f e r s" und „Ein Cultus-Be amter der Hebräe r". — Professor Dr. Strack gab sein Gutachten dahin ab, dass die Karten. Schächt-Acte darstellen. Das Schächten gehöre zum Bitus der Juden.. Im 5. Buch Mose Cap. 12 würden ganz bestimmte Vorschriften gegeben,., wie ein Thier vom Leben zum Tode zu befördern sei, und nach der Ueberzeugung der Juden lehre eine mündliche Tradition, wie geschlachtet werden soll. Der Schächter sei ein jüdischer Cultusbeamter niederen Banges, in ganz kleinen auch mitunter Eabbiner, er habe bei jedem Schächtact eine besondere Benediction zu sprechen. Das Schächten sei zwar nicht im engeren Sinne ein Cultusact, aber eine Handlung,, die unter der Obhut der religionsgesetzlichen Bestimmungen sich befinde. Im älteren Theil des Talmud schon sei das Schächten als von Gott gewollt und vorausgesetzt hingestellt worden. Der Sachverständige hatte keinen Zweifel daran, dass mit den Karten eine gottesdienstliche Handlung der Juden getroffen werden sollte, worauf auch der Gebetsriemen — um den es sich zweifellos handle — hindeute. Eabbiner Dr. We i s s e schloss sich dem Vorgutachten im grossen und ganzen an. Das Schächten beruhe auf religionsgesetzlicher Vorschrift. Der Gebetsriemen an der Hand des einen Juden zeige greifbar, dass hier eine religiöse Handlung dargestellt werden sollte. Die Absicht, die bei Herausgabe der Karten obgewaltet, könne nur dahin gegangen sein, eine Einrichtung der jüdischen Eeligionsgesellschaft dadurch zu beschimpfen, dass man sie mit einem Morde in unmittelbare Berührung bringt. Staatsanwalt K a n z o w: Jeder könne verlangen, dass sein Bock, jeder könne verlangen, dass seine Ehre nicht beschmutzt werde, noch mehr könne jeder beanspruchen, dass sein religiöses Gefühl nicht auf die Gasse gezerrt werde. Der Angeklagte, der Geschäfts -Antisemit sei, habe die religiösen GefühlederJudeninderfrivolsten Weiseverletzt, er habe es so dargestellt, als ob die Juden sich zu religiösen Opfern Menschenblut durch Morde verschaffen, der religiöse Act des Schächtens sei verunglimpft worden und der Angeklagte habe sich gleichzeitig der Anreiz ung zu Gewalttätigkeiten schuldig gemacht. Er müsse in empfindlicher Weise gestraft werden, gleichzeitig, um andere von derartigen Verhetzungen abzuschrecken. Er beantrage gegen den Angeklagten 6 Monate Gefängnis. Der Vertheidiger, E.-A. Jüngst, hält es zunächst für zweifellos, dass Ernst Winter geschächtet wurde, denn bei seiner Leiche sei, wie im Polnaer Falle, Blutleere constatiert worden. Ei: beziehe sich auf