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Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union · 1901-10-01 · 10 (10.1901) · p. Seite 4

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Journal
Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
Volume
13 (1901)
Issue
10 (10.1901)
Date
1901-10-01
Page
Seite 4 (sequence 4)
Language
German
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— 4 — Herr kais. Eath Ruzicka scheidet vom Präsidium, nicht aber von der „Union". Sein kluger Eath, seine seltene Thatkraft, seine opferfreudige Liebe für das Judenthum bleiben uns erhalten. Als Ehrenmitglied und Beirath des Vereins wird er Gelegenheit haben, sich zu überzeugen, dass die von ihm ausgestreute Saat von seinen Nachfolgern sorgsam gepflegt, werden wird. Ihn aber darf das Bewusstsein erfüllen; dass seine Präsidentschaft, so kurz sie auch war, eine Glanzzeit der „Oestereichisch-Israelitischen Union" bedeutete. Deutsche Richter über das Blutmärchen. Die sogenannten „Schächt-Postkarten" oder „Winterbezw. Polna- Schächtkarten" des Verlagsbuchhändlers Gust. Ad. Dewald bildeten die Grundlage einer gegen diesen gerichteten Anklage wegen Beschimpfung von Einrichtungen und Gebräuchen der jüdischen Eeligionsgesellschaft und Uebertretung presspolizeilicher Vorschriften. Die Anklage wurde am 17. September vor der II. Strafkammer des Landgerichtes I verhandelt, sie wurde durch Staatsanwalt Ranzow vertreten. Die Verteidigung führte Eechtsanwalt Jüngst. Als Sachverständige waren Prof. Dr. Strack und Babbiner Dr. Weisse zur Stelle. Incriminiert waren zwei im Verlage des Angeklagten erschienene Postkarten. Die eine hat Bezug auf die Ermordung des Gymnasiasten Winter und enthält die Worte: „Gedenket des 11. März 1900! An diesem Tage fiel der Gymnasiast Winter in Könitz dem Schächtmesser zum Opfer." Auf der Postkarte war ferner ein Bild abgedruckt, welches folgenden Inhalt hat: In einem Keller befinden sich zehn jüdische Leute, von denen Ernst Winter, dessen Hände durch Stricke festgehalten werden, hingemordet wird. Der in der Mitte stehende Mann hat ihm einen Schächtschnitt beigebracht und das Blut fliesst in Strömen aus der Halswunde in einen Eimer, über welchem er in der Schwebe gehalten wird. Nach Ansicht der Anklage enthält die Karte eine Beschimpfung der jüdischen Eeligion, weil die Schächtung eine auf religionsgesetzlichen Vorschriften beruhende Einrichtung des Judenthums sei. Dass hier eine Schächtung dargestellt werden solle, ergebe sich aus dem Bilde selbst und aus der Thatsache, dass einer der abgebildeten Juden auch einen Gebetsriemen um die linke Hand gewickelt habe. — Der Angeklagte bestritt, dass hier ein Gebetsriemen abgebildet sei, der betreffende Jude habe vielmehr die Hand bandagiert. Der Angeklagte bestritt ferner, dass das Schächten eine gottesdienstliche Handlung sei. Er behaupte, dass die Juden ihre Gebräuche missbraucht haben, indem sie „so etwas" an einem Menschen vornahmen. Der Vorsitzende meinte, dass der Angeklagte wohl nicht die massgebende Instanz sei, um über ein durch verschiedene Gerichtsverhandlungen noch nicht aufgeklärtes Verbrechen eine endgiitige Entscheidung zu treffen. Der Angeklagte berief sich auf zahlreiche Broschüren, die wörtlich dasselbe enthalten, was die Karte bildlich darstelle, und bestritt, Einrichtungen der jüdischen Eeligionsgesellschaft beschimpft zu haben. Der Vorsitzende erwiderte, dass die Beschimpfung darin gefunden werde, dass die Schäch-

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