Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Journal
- Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Volume
- 13 (1901)
- Issue
- 9 (9.1901)
- Date
- 1901-09-01
- Page
- Seite 8 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
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8 österreichische Statthalterei folgern, dass die Einhebung solcher Gebüren gesetzlich nicht ausgeschlossen sei. Aber gerade der Mangel einer solchen positiven Vorschrift verbietet die Einhebung einer Taxe für die Aufnahmszusicherung und lässt die Absicht des Gesetzgebers deutlich erkennen. Dieser Mangel erklärt sich einfach aus dem Wortlaute des § 5, welcher einen A n - spruch, d. h. ein unbestreitbares Recht auf die Aufnahmszusicherung normiert, wenn die Bedingungen des § 2 eingetreten sind. Da nun dieses Recht durch die blosse Thatsache der Ersitzung erworben wird, braucht dessen Anerkennung seitens der Aufenthaltsgemeinde vom Aufnahmswerber nicht erst durch eine besondere Taxe erkauft zu werden. Ich schliesse mich ferner der Argumentation der k. k. Bezirkshauptmannschaft Baden an. welche in ihrer Entscheidung vom 10. Juli 1901, Z. 10777. richtig betont, dass ja das Armengesetz vom 13. October 1893 nur eine freiwillige Aufnahme kennt, dass demnach für die Aufnahme, die gemäss des späteren Gesetzes vom 5. December 1896 angesprochen wird, eine Taxe nicht vorgeschrieben werden kann. Ich stelle daher die Bitte: Ein hohes k. k. Ministerium des Innern geruhe die angefochtene Entscheidung der k. k. niederösterreichischen Statthalterei vom 18. Juli 1901, Z. 57125 als ungesetzlich zu beheben." * Der Vorstand der Wiener Israeltischen Cultusgemeinde hat an den Magistrat folgende Zuschrift gerichtet: „Seitens einiger magistratischer Bezirksämter wurde im Zuge der Erhebungen über die Vermögensverhältnisse von die Zuständigkeit nach Wien anstrebenden israel. r/ersonen, insoferne letztere angaben, eine Unterstützung von der Cultusgemeinde bezogen zu haben oder noch zu beziehen, die Anfrage an den Vorstand der israel. Cultusgemeinde über die Dauer und Höhe dieser Bezüge gerichtet. Der Vorstand der israel. Cultusgemeinde beehrt sich aus diesem Anlasse zur Aufklärung in thatsächlicher Beziehung ganz allgemein zu bemerken, dass die von der Cultusgemeinde gewährten periodischen Unterstützungen, wenn auch in einzelnen Fällen wiederholt, so doch jeweils nicht für länger als für die Dauer eines Jahres bewilligt werden, und dass hierin mit Rücksieht auf den temporären Charakter solcher Unterstützungen eine öffentliche Armenversorgung im Sinne des Gesetzes umso weniger erblickt werden kann, als der Cultusgemeinde vermöge ihres gesetzlichen Wirkungskreises eine Pflicht zur Armenversorgung überhaupt ni c h t obliegt, in solchen Zuwendungen somit bloss Acte freiwillig geübter Wohlthätigkeit gelegen sind." * s Verleumdungsklage gegen den „Kikeriki'. Am 24. Juli 1898 brachte das „Deutsche Volksblatt" unter der Aufschrift: „Wie sich die Juden bereichern'' einen Artikel, in welchem der Kaufmann Moriz Guttmann aus Särvär beschuldigt wurde, er hätte einer Taglöhnerin namens Johanna S a m u einen Betrag von fl. 130.000, welchen eine Regimentscasse verloren und die genannte Taglöhnerin gefunden habe, dadurch zum grössten Theile iistigerweise entlockt, dass er der leseunkundigen Samu Tausendguldennoten für je Zehnguldennoten einwechselte und auf diesem