Mannheim
Compact Memory

Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union · 1901-09-01 · 9 (9.1901) · p. Seite 7

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
Volume
13 (1901)
Issue
9 (9.1901)
Date
1901-09-01
Page
Seite 7 (sequence 7)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
92% known words query
IRI
…/9756662-9602173-9602328--0164-9602335
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

7 ein treuer Rathgeber in allen Angelegenheiten des jüdischen Gemeinde- und Vereinslebens, dessen Vorzüge kaum noch eine besondere Empfehlung nothwehdig erscheinen lassen. Der neue Jahrgang hat in seinem schematischen Theile wesentliche Ergänzungen erfahren und bietet im literarischen Theile eine Reihe interessanter Aufsätze und Abhandlungen hervorragender Autoren. Typographisch ist der Kalender ganz neu ausgestattet worden und präsentiert sich in ebenso eleganter als handlicher Form. Diejenigen unserer Mitglieder, welche den ,,Union- Kalender'" zu beziehen wünschen, wollen den auf der letzten Umschlagseite dieses Heftes befindlichen Bestellschein, deutlich ausgefüllt, uns einsenden. Aus unserem Rechtsschutz- und Ähwehr-Bureau. Zur Praxis des neuen Heimatsgesetzes. Wie wir in unserer vorigen Nummer berichteten, hat die k. k. Bezirkshauptm annschaft Baden die Vor Schreibung einer Taxe von K 200 für die Zusicherung der Aufnahme in den Heimatsverband der Stadt Baden als ungesetzlich behoben. Ueber Kecurs des Stadtvorstandes hat nun die k. k. niederösterreichische Statthalterei die Vorschreibung einer Taxe für gesetzlich zulässig erklärt. Gegen diese Statthalterei-Entscheidung haben wir namens der Betroffenen folgenden Recurs an das k. k. Ministerium des Innern ergriffen: „Hohes k„ k. Ministerium des Innern! Die Anschauung der k. k. n.-ö. Statthalterei, dass unter die freiwillige Aufnahme in den Heimatsverband auch die Zusicherung der Aufnahme zu subsummieren sei, widerstreitet ebenso sehr dem Geiste wie dem Wortlaute des Gesetzes vom 5. December 1896 K. G. Bl. Nr. 222. Die Grundlage für die Erwerbung des Heimatsrechtes bildet nach diesem Gesetze die Ersitzung durch zehnjährigen ununterbrochenen, freiwilligen Aufenthalt, und der Rechtsgrund der Ersitzung kommt Ausländern in gleicher Weise zugute wie Inländern. Dies geht unzweifelhaft aus der klaren Bestimmung des § 5 leg. cit. hervor, wonach Ausländer unter den im § 2 festgesetzen Bedingungen, d. h. durch die blosse Thatsache des zehnjährigen ununterbrochenen Aufenthaltes den Anspruch auf Zusicherung der Aufnahme in den Heimatsverband der Aufenthaltsgemeinde erlangen. Der gesetzliche Anspruch des Aufnahmswerbers schliesst aber naturgemäss den freien Willen der Aufenthaltsgemeinde aus. Ebenso rechtsirrthümlich ist die Anschauung, dass die Aufnahmszusichehmg einer ausdrücklichen Aufnahme nach § 40 lit. a) des Armengesetzes vom 13. October 1893 L. G. Bl. Nr. 53 gleichzuachten sei. Es kann kein Zweifel darüber bestehen, dass die Ertheilung der Aufnahmszusicherung nur eine vorbereitende Handlung ist, um die Geltendmachung des Ersitzungsrechtes, resp. die Erfüllung der im § 2 der Heimatsgesetznovelle festgesetzten Bedingungen zur ausdrücklichen Aufnahme auch Ausländern zu ermöglichen. Sprachlich wie logisch erscheint es unmöglich, die an eine erst zu erfüllende Voraussetzung geknüpfte „Zusicherung der Aufnahme" als eine „ausdrückliche Aufnahme" zu bezeichnen. Aus dem Umstände, dass das citierte Gesetz die Frage der Einhebung von Gebüren für die Aufnahmszusicherung offen lässt, will die k. k. nieder-

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.