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Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union · 1901-07-01 · 7/8 (Juli/August 1901) · p. Seite 24

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Journal
Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
Volume
13 (1901)
Issue
7/8 (Juli/August 1901)
Date
1901-07-01
Page
Seite 24 (sequence 24)
Language
German
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24 empfunden wurde, in dem wir aber längst die Segensquelle erkannt haben, von der der Culturström seineu Ausgang nimmt, der sieh über die Erde ergiesst. Auf dem weilen Wege, den wir mit den Siebenmeilenstiefeln eines historischen Ueberblicks zu durchmessen uns anschicken, gilt es, die bewegenden Prineipien der Fürsorge und der Selbsthilfe durch die wechselnden Hüllen hindurch zu erkennen, in die die Armenpflege entsprechend den wechselnden Zeitverhältnissen sich zu kleiden veranlasst sah. Der Ausgangspunkt unserer Reise liegt fat ebensoweit vor dem Beginn unserer Zeitrechnung, als die gegenwärtige Stunde hinter ihm. Gleich an der ersten Station erfreut uns ein grossartiges, erhabenes Bild: die mosaische Armengesetzgebun g. Während der ganzen nationalen Zeit unseres Volkes, von* dem Einzüge der Kinder Israels in das gelobte Land bis zur Zerstörung des zweiten Tempels, also, etwa 1500 Jahre lang, ist sie herrschendes Gesetz gewesen und hat, fortschreitend an Geltung zugenommen. Die mosaische Armen-Gesetzgebung steht sowohl hinsichtlich der bis ins Einzelne durchgeführten systematischen Ausgetaltung, wie auch durch den humanen Geist, von dem jede, auch die kleinste ihrer Bestimmungen zeugt, noch heute unerreicht da, und in unseren Tagen des in Wissenschaft und Leben neu erwachenden socialen Empfindens erringt sie stets aufs neue die bewundernde Anerkennung der Vertreter der Volkswirtschaft wie des öffentlichen Lebens. Zur Voraussetzung hat die mosaische Armengesetzgebung die Existenz des Nationalstaates auf einem vom göttlichen Eigenthümer den 12 Stämmen und ihren Familien zum ewigen Lehen gegebenen vaterländischen Boden. Die Absicht des Gesetzgebers geht dahin, dass das Familiengut niemals in fremde Hände gerathen soll. Diesem Zweck dient ein überaus müdes Schuldgesetz, das den Zinsgenuss nicht kennt und damit jeder wucherischen Ausbeutung der Nothlage des Nächsten vorbeugt, ferner die Bestimmung, dass in jedem 50. Jahre, dem sogenannten Jubeljahre, alle veräusserten Güter in die Hände ihrer ursprünglichen Besitzer zurückkehren sollen. Dennoch ist der weitschauende Gesetzgeber sich darüber klar, dass durch keine sociale Ordnung die Lmgleichheit der wirtschaftlichen Lage, also die Armut Einzelner vermieden werden kann.. Mit schmerzlicher Resignation sagt er sogar voraus, dass der Dürftige im Lande nicht fehlen wird, ja er unterscheidet mit zartsinniger Differenzierungskunst eine grosse Anzahl unterstützungsbedürftiger Stände und verschiedene Grade ihrer Nothlage: neben den auf fremde Hilfe angewiesenen Lewiten, Witwen. Waisen und Fremdlingen kennt er den Oni (Armen). Ewjaun (Bedürftigen), Bosch (Verarmten), Dal (Herabgekommenen), Moch (Sinkenden), Maskin (Mangel-Leidenden) und andere mehr. Für sie alle sorgen weitgehende und milde gesetzliche Vorschriften. Um seinen Hunger zu stillen, braucht niemand im Heimatsorte oder gar in der Fremde betteln zu gehen: auf dem Felde, im Weinberge seines Nächsten konnte jeder sich sättigen. Eine zartsinnige Vorschrift untersagte dem Eigenthümer, die Ecken seiner Feldmark abzuernten, die draussen vergessenen Garben abzuholen, die Nachlese der Aecker, der Oelbäume, der Weinberge selbst zu halten. Das zu thun war das unbestrittene Recht der Armen, und wir besitzen in dem Buche Ruth die poesieverklärte Schilderung der Thätigkeit einer armen Aehrenleserin, die in der Glut der Erntesonne hinter den Schnittern hergeht und für ihr refhtschaffenes Thun den höchsten Lohn findet. In jedem siebenten Jahr, dem Sabbathjähr, gehörte der ganze Ertrag, der vom Brachfelde freiwillig hergegeben wurde, den Witwen, den Waisen und dem Fremdling. In anderen Jahren wurde ihnen der zehnte Theil des Ertrages gesetzmässig vom Eigenthümer überwiesen, das ist eine Armensteuer, wie sie in gleicher Höhe nie seither von einem Volke dauernd erhoben worden ist. In so weitgehender Weise wurde für die Erwerbsunfähigen gesorgt. Wer arbeitsfällig war und seine wirtschaftliche Selbständigkeit nicht behaup-

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