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Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union · 1901-07-01 · 7/8 (Juli/August 1901) · p. Seite 16

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Journal
Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
Volume
13 (1901)
Issue
7/8 (Juli/August 1901)
Date
1901-07-01
Page
Seite 16 (sequence 16)
Language
German
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lfj Gesetzwidrige administrative Verfügungen. Im März d. J. gelangte an unser Rechtsschutzbureau eine Beschwerde des jüdischen Geschäftsmannes Leiser Steinberger in Kolanow bei Bochnia über eine Reihe ungesetzlicher Entscheidungen der dortigen politischen Behörden, durch welche er in seinem Erwerbe schwer geschädigt wurde. Steinberger hat auf unsere Veranlassung gegen die bestätigende Entscheidung der k. k. Statthalterei in Lemberg den Recurs an das k. k. Ministerium des Innern ergriffen, und wir sind sowohl direct als durch Vermittlung des Herrn Reichsraths-Abgeordneten Ro manowicz beim k. k. Ministerium des Innern gegen jene gesetzwidrigen Verfügungen eingeschritten. Wir freuen uns, dass durch diese Intervention Leiser Steinberger nunmehr thatsächlich zu seinem Rechte gelangt ist. Demselben ist unterm 31. Mai 1901 folgender Erlass der k. k. Bezirkshauptmannschaft Bochnia^ Z. 11.413, zugekommen: „An Herrn Leiser Steinberger in Kolanow. Mit Erkenntnis vom 20. 2. 1901, Z. 25.399, hat Ihnen die k. k. Bezirkshauptmannschaft den mit Beschluss vom 26. 8. 1897, Z. 18.835 ertheilten Gewerbeschein für einen Gemischtwarenhandel in Kolanow entzogen, weil Sie zweimal wegen unbefugten Ausschanks bestraft wurden, zweitens wurde, ohne dem gegen diesen Beschluss ergriffenen Recursen eine aufschiebende Wirkung zuzugestehen, dessen Vollzug und die Abnahme der Warenvorräthe in Ihrem Geschäfte und deren Uebergabe in die Verwahrung der Gemeinde verfügt. Mit Beschluss vom 8. 3. 1901, Z. 4873, hat die Bezirkshauptmannschaft das Begehren derfFreide Steinberger in Kolanow um Ausfolgung eines Gewerbescheines zum Betriebe eines Gemischtwarenhandels in Kolanow abgewiesen, weil die Bittstellerin keine Gewähr dafür bietet, dass sie als Ihre legale Ehegattin nicht die Gewerbeberechtigung zum Betriebe unbefugten Ausschankes missbrauchen werde, und dass durch die Ertheilung des begehrten Gewerbescheines an sie nicht das gegen Sie erlassene Verbot dieses unbefugten Handels illusorisch würde. Endlich hat die Bezirkshauptmannschaft mit Beschluss vom 8. 3. 1901, Z. 2808r Ihr Ansuchen um Ertheilung eines Gewerbescheines zum Betriebe des Bierhandels en gros wegen Gefahr des Missbrauches dieses Handels zu unbefugtem Ausschank abgewiesen. In Erledigung der von Ihnen und Freide Stein berger gegen obiges Erkenntnis und obige Beschlüsse ergriffenen Recurse hat die hohe k. k. Statthalterei mit Entscheidung vom 25. 5. 1901, Z. 56.000, das Erkenntnis vom 20. 2. 1901, Z. 25.399 mit Rücksicht auf die Bestimmungen des § 158 lit. c. der Gewerbeordnung aufgehoben, wonach die Entziehung der Gewerbeberechtigung eine selbständige Strafe der Gewerbeordnung bildet, die nur nach Durchführung des ordnungs mässigen Strafverfahrens und niemals in Verbindung mit einer anderen Strafe für dieselbe strafbare Handlung, sei es auf Grund der Gewerbe-

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