Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Journal
- Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Volume
- 13 (1901)
- Issue
- 7/8 (Juli/August 1901)
- Date
- 1901-07-01
- Page
- Seite 15 (sequence 15)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/9756662-9602173-9602295--0139-9602310- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
15 selben an einer unten näher zu bezeichnenden Stelle direct gegen das Strafgesetz Verstösse, auch vom k. k. Ministerium keineswegs zur Zulassung approbiert sei. Ueber dieses unser seinerzeitiges Einschreiten ist dem für den gefertigten Verein intervenierenden Mitgliede des k. k. Landesschulrathes, Doctor Gustav Kohn, im k. k. Ministerium die Versicherung der Prüfung dieses Lehrmittels und eventuell geeigneter Verfügung ertheilt werden. Nach uns gewordenen, ganz authentischen Berichten ist dieses Lehrbuch weiter im Gebrauche. Dasselbe wird von den einzelnen Lehrkräften der Schuljugend empfohlen und steht namentlich als Aushilfs- Lesebuch an der k. k. Lehrerinnen-Bildungsanstalt, sowie an der Innsbrucker städtischen Knaben-Volks- und Bürgerschule im Gebrauche. Wir erheben neuerlich die Bitte um eine eingehende Prüfung des Buches von Seite der obersten Schulbehörde und zweifeln keinen Moment, dass eine solche Prüfung zu einer entschiedenen Verwerfung desselben als Schulmittel führen wird. Auf Seite 354 ff werden die bekannten Legenden von Andreas Rinn und vom heiligen Simon von Trient, welche von den Juden zu rituellen Zwecken gemordet worden seien, erzählt. Wir halten es für nicht am Platze, hier die vielfach erörterten, unwidersprochenen Beweise für die Haltlosigkeit beider Erzählungen anzuführen. Entscheidend ist nur einzig und allein das pädagogische Moment, welches die Aufnahme dieser beiden Blutmärchen in ein Lesebuch für Kinder und hierdurch die Pflege des Glaubenshasses in absoluter Weise ausschliessen muss. Die jüdische Bevölkerung hätte nun mit Recht erwarten dürfen, dass die Staatsbehörde eine Publication, die ausdrücklich gegen den § 302 Str.-G. verstösst, prohibiert hätte. Ist dies von Seite der Staatsbehörde nicht geschehen, so muss umsomehr gegen deren, wenn auch nur stille Duldung als Lehrbuch in den Schulen die entschiedenste Einsprache erhoben werden. Der ergebenst gefertigte Vorstand der „Oesterr.-Israel. Union" in Wien erlaubt sich daher wiederholt, und zwar in Uebereinstimmung mit den Gesetzen des Staates wie den allerersten Grundsätzen vernünftiger und sittlicher Erziehung die Bitte: ein hohes k. k. Ministerium für Cultus und Unterricht wolle sowohl die Zulassung des beiliegenden Lesebuches in den der hohen Regierung unterstehenden Schulen der Monarchie, wie auch die Empfehlung desselben durch die Lehrkörper für den Gebrauch ausser den Schulräumen stricte und entschieden verbieten. Genehmigen Euer Excellenz den Ausdruck ehrerbietigster Ergebenheit, mit welcher wir die Ehre haben, zu zeichnen Wien, am 27. Mai 1901 Für den Vorstand der „Oester. - I s r. Union": Der Schriftführer: Der Präsident: Dr. Meitner. Euzicka.