Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Journal
- Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Volume
- 13 (1901)
- Issue
- 7/8 (Juli/August 1901)
- Date
- 1901-07-01
- Page
- Seite 10 (sequence 10)
- Language
- German
- Belongs to
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10 vom 5. Octoher 1896, R.-G.-Bl. 222. einen gesetzlichen Anspruch hatte, die Zahlung eine Taxe von 200 Kronen gemäss § 40 al. 4 des Gesetzes vom 13. October 1893, L.-G.-Bl. 53, vorgeschrieben. Ueber die von Gustav Ödenburger gegen diese Vorschreibung h. a. eingebrachte Beschwerde finde ich die obcitierte Entscheidung zu beheben, und zwar aus nachstehenden Gründen: Gemäss § 40 al. 4 des Gesetzes vom 13. October 189 >, L.-G.-Bl. 53, ist für die ausdrückliche Aufnahme eines Ausländers, der schon mindestens 10 Jahre ununterbrochen seinen ordentlichen Wohnsitz in der Gemeinde hatte, eine Taxe von 200 Kronen vorgeschrieben. Für die blosse Zusicherung der Aufnahme ist überhaupt keine Taxe nach dem Armengesetze vorgeschrieben. Insbesondere aber kennt das Armengesetz vom 13. October 1893 nur eine freiwillige Aufnahme in den \rerband einer Gemeinde, da ja ein gesetzlicher Anspruch auf Aufnahme eines Ausländers in den Verband seiner Aufenthaltsgemeinde nach zehnjährigem ununterbrochenen Aufenthalte daselbst erst später, nämlich durch das Gesetz vom 5. October 1896, R.-G.-Bl. Nr. 222 begründet wurde. Auf Grund des citierten Armengesetzes kann daher nur für die freiwillige Aufnahme in den Gemeindeverband eine Taxe vorgeschrieben werden, nicht aber für die Aufnahme, auf welche der Aufnahmswerber gemäss des späteren Gesetzes vom 5. October 1896. R.-G.-Bl. Nr. 222, einen Anspruch hat. Gemäss § 9 al. 3 dieses letzteren Gesetzes darf für die Aufnahme in den Gemeindeverband, welche auf Grund der §§ 2 und 4 dieses Gesetzes stattfindet, eine Gebühr nicht eingehoben werden. Ebensowenig darf für blosse Zusicherung der Aufnahme in den Gemeindeverband einer österreichischen Gemeinde, welche nach § 5 des citierten Gesetzes solchen Ausländern ertheit wird, die unter den im § 2 ebendesselben Gesetzes den Anspruch auf diese Zusicherung erlangt haben, nach diesem Gesetz eine Gebür erhoben werden. Gegen diese Entscheidung steht binnen 14 Tagen vom Tage der Zustellung an gerechnet, der bei der k. k. Bezirkshauptmannschaft Baden einzubringende Recurs an die k. k. Statthalterei in Wien offen. Hiervon werden Sie mit dem Beifügen in Kenntnis gesetzt, dass die Stadtgemeinde Baden in Verfolg ihrer Statthalterei-Eingabe vom 19. März 1901, Z. 3138|I. in dem concreten Falle den Recurs an die k. k. n.-ö. Statthalterei in Wien geleitet hat, um in dieser zweifelhaften Angelegenheit im Instanzenzuge ein rechtskräftiges Erkenntnis zu erlangen. Stadtvorstand Baden, 17. Juni 1901. Der Bürgermeister: R. Zöllner. Nach dieser Entscheidung der politischen Behörde ist die von uns vertretene Rechtsanschauung, dass auch Ausländern die Aufnahmszusicherung und die spätere Aufnahme in den Gemeindeverband auf Grund des neuen Heimatsgesetzes unentgeltlich gewährt werden müsse, durchgedrungen, und es erscheint damit auch die Vorschrei-