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Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union · 1901-05-01 · 5/6 (Mai/Juni 1901) · p. Seite 13

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Journal
Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
Volume
13 (1901)
Issue
5/6 (Mai/Juni 1901)
Date
1901-05-01
Page
Seite 13 (sequence 13)
Language
German
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13 Zu prüfen ist, ob durch den Inhalt der Flugschrift wider die israelitische Religionsgesellschaft zu Feindseligkeiten oder doch zu feindseligen Parteiungen zwischen Christen und Juden aufgefordert, angeeifert oder zu verleiten gesucht wird. Und diese Frage ist zu bejahen. Der Ausdruck „Feindseligkeiten'4 bezeichnet nicht etwa bloss feindseliges Handeln selbst, sondern auch feindselige Gesinnung und Geneigtheit zu feindseligem Benehmen überhaupt, wie denn auch schon die Aufforderung, Aneiferung oder Verleitung zu „feindseligen Parteiungen" der Einwohner des Staates gegeneinander vom Gesetze selbst als den Delictsthatbestand erschöpfend bezeichnet wird. Damit ist die Richtschnur für die Anwendung des § 302 St.-G. gegeben. Der Friede im Staate verlangt zwischen allen Interessengruppen, wenn auch nicht Freundschaft, so doch zum mindesten volle Neutralität; was hinter dieser Grenzlinie zurückbleibt, ist „Feindseligkeit", auf den Grad derselben kommt es nicht an. Es ist mfh klar, dass neutrales Verhalten gegenüber den Angehörigen der jüdischen Religionsgesellschaft den ßekennern des christlichen Glaubens in der beanständeten Flugschrift nicht empfohlen wird. Gewisse, im socialen Leben und im wirtschaftlichen Verkehre ganz natürliche Annäherungen zwischen beiden Religionsgesellschaften sollen geflissentlich vermieden werden, und hierin eben liegt das Gehässige, Feindselige. Die Interessen eines gesunden wirtschaftlichen und socialen Verkehres erfordern gewiss nicht die gegenseitige Abschliessung ganz er Volksgruppen; dieselbe widerspricht dem durch die Gesetze jedem Staatsbürger, allen Classen der Bevölkerung, allen Volksstämmen und Gonfessionen im Staate gewährten gleichen Schutz. Es liegt auf der Hand, dass durch die in der Flugschrift angestrebte Scheidung der Confessionen auf Gebieten, die mit ihren religiösen Anschauungen und Interessen gar nichts zu thun haben, der Zwiespalt zwischen Christen und Juden verschärft, vertieft und zu feindseligen Parteiungen zwischen diesen Einwohnern des Staates Anlass geboten würde. Eben dieser Zwiespalt aber führt zur gegenseitigen Verbitterung, erzeugt das Gefühl der Rechtsunsicherheit, lässtwirklicheGewaltthätigkeiten oder sonstige Rechtsverletzungen besorgen und gefährdet dadurch den Frieden im Staate. Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes wird uns für die Folge eine wertvolle Grundlage zur Abwehr aller gegen den § 302 St.-G. verstossenden antisemitischen Angriffe bieten. In eine weitere Detaillierung der Thätigkeit unseres Rechtsschutz-Bureaus glauben wir nicht eingehen zu sollen. Wir erwähnen nur noch, dass das am 1. Jänner 1901 in Kraft getretene neue Heimats-

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