Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Journal
- Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Volume
- 13 (1901)
- Issue
- 5/6 (Mai/Juni 1901)
- Date
- 1901-05-01
- Page
- Seite 12 (sequence 12)
- Language
- German
- Belongs to
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12 Wir haben die Ehre österreichischer Glaubensgenossen nicht nur vor österreichischen, sondern auch vor ausländischen Gerichten geschützt. So führten wir Klage gegen die Redacteure zweier antisemitischer Blätter in München, welche den Rabbiner Dr. G o 1 d b e r g in Polna und den Schächter Moriz Kurzweil in Goltsch-Janikau der Theilnahme am Polnaer Morde beschuldigten, und erzielten mit Hilfe des ausgezeichneten Münchener Rechtsanwaltes Dr. Faust deren Verurtheilung zu Freiheitsstrafen. Wegen derselben Beschuldigung haben wir die Magdeburger Sachsenschair' strafgerichtlich verfolgt und in zweiter Instanz die Verurtheilung des Redacteurs bewirkt. Auch gegen die Herabwürdigung von Lehren und Einrichtungen der jüdischen Glaubensgemeinschaft und gegen den Boycott jüdischer Geschäftsleute mussten wir zu wiederholtenmalen Stellung nehmen. Wir setzten die Conflscation eines Pamphlets in einem nordböhmischen Blatte durch, welches einzelnen Stellen de*- Thora einen unmoralischen Sinn unterschob, ferner die Conflscation eines Blattes in Baden bei Wien, welches vor Weihnachten an die christliche Bevölkerung die Aufforderung richtete: „Meidet die jüdischen Geschäfte!" Einen grossen nachhaltigen Erfolg aber bedeutet eine von uns provocierte Entscheidung des Cassationshofes. Im August v. J. kam unserem Rechtsschutz-Bureau die Anzeige zu, dass der Pfarrer Ignaz W o j s in Trzebinia (Galizien) in der Kirche ein Pamphlet verbreite, in welchem er unter Bezugnahme auf das canonisehe Recht das Verhalten der christlichen Bevölkerung gegenüber den Juden vorschrieb, mit der ausgesprochenen Absicht, zwischen Christen und Juden im socialen Leben eine strenge Scheidung herbeizuführen. Dienst und Anstellung bei Juden zu nehmen, soll den Christen verboten sein, christliche Ammen bei Juden nicht eintreten, jüdische Aerzte von Christen nicht consultiert, von Juden bereitete Medicamente nicht eingenommen werden dürfen. Das Zusammenwohnen der Christen mit Juden in einem Hause, die Theilnahme an jüdischen Trauungen und Mahlzeiten wird verpönt; Juden dürfen zu öffentlichen Aemtern nicht zugelassen werden und der Ankauf von zur Gottesverehrung bestimmten Gegenständen wird als unerlaubt hingestellt etc. etc. lieber Einschreiten unseres Rechtsschutz-Bureaus sprach die k. k. Staatsanwaltschaft Krakau das Verbot der Weiterverbreitung dieser Hetzschrift aus. Das Confiscations-Erkenntnis wurde jedoch weder vom k. k. Landesgerichte noch vom Oberlandesgerichte Krakau, an welches die Staatsanwaltschaft Beschwerde ergriff, bestätigt. Gegen diese Abweisung brachte die General-Procuratur eine Nichtigkeits-Beschwerde ein, welcher vom Obersten Gerichtshofe stattgegeben worden ist. Die Entscheidung desselben erhält eine weit über den vorliegenden Fall hinausreichende Tragweite durch die bedeutsame Begründung, in welcher es heisst: