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Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union · 1901-04-01 · 4 (4.1901) · p. Seite 12

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Journal
Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
Volume
13 (1901)
Issue
4 (4.1901)
Date
1901-04-01
Page
Seite 12 (sequence 12)
Language
German
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Thatsachen unter Wahrheitsbeweis zu stellen. Das würde ihm ja allerdings auch schwer geworden sein, denn dieselben seien unwahr. Bei der Schwere der Beleidigung sei aber wohl kaum eine Geldstrafe am Platze, es werde wohl auf Gefängnis erkannt werden müssen. Der Angeklagte Fasshauer dagegen bat um Verwerfung der Berufung. Ein Redacteur könne unmöglich die Wahrheit oder Unwahrheit aller Artikel, die er aus anderen Blättern übernehme, prüfen, und er habe an die Wahrheit der erwähnten Thatsachen geglaubt, weil derartige Artikel in Tageszeitungen aller politischen Richtungen erschienen seien. Kurzweil zu beleidigen habe ihm fern gelegen, denn er habe nicht glauben können, dass derselbe in Wien von dem Artikel Kenntnis erhalten werde, da die „Sachsenschau" nur über die Provinz Sachsen verbr eitel wäre: die Oeffentlichkeit sei durch das Erscheinen des Artikels in der „Sachsenschau" gar nicht berührt worden. Nach längerer Berathung verkündete der Vorsitzende Landgerichts-Director Dr. Meyer das Urtheil dahin: Das erste Urtheil wird aufgehoben und der Angeklagte Fasshauer wegen Vergehens gegen § 186 Str.-G.-B. zu vierhundert Mark Geldstrafe, eventuell vierzig Tagen Gefängnis verurtheilt, dem öffentlich Beleidigten wird die Publications-Befugnis in der „Sachsenschau" und der „Magdeburgischen Zeitung" zugesprochen^ Es wurde angenommen, dass eine schwere Beleidigung vorliege, denn wenn der Artikel, der die Ueberschrift „Zum Polnaer Blutmorde" führe, überhaupt einen Sinn haben solle, so sei es der: der Schächter Kurzweil steht mit der Blutthat in Verbindung, denn er hat kurz nach dem Morde ein Paket, das ein Fläschchen mit Blutkügelchen enthielt, an den Rabbiner Goldberg geschickt. Dies Blut aber rührt zweifellos von dem Morde her. Wenn etwas derartiges — also Theilnahme an einem der scheusslichsten Verbrechen — jemand nachgesagt werde, so sei das doch wohl zweifellos geeignet, denselben in der allgemeinen Achtung herabzusetzen. Der § 186 erfordere auch durchaus nicht, dass die Beleidigung derart erfolge, dass der Beleidigte unbedingt davon erfahren müsse, es genüge, wenn sie zur Kenntnis Dritter komme. Auf Gefängnis sei nicht erkannt, weil der Angeklagte erst einmal wegen Beleidigung vorbestraft sei und die erwähnten Thatsachen, von denen er ja selbst nicht behaupte, dass sie wahr seien, nicht selbst erfunden, sondern aus anderen Blättern übernommen habe. Bei der Schwere der Beleidigung aber hätte die Geldstrafe fühlbar sein müssen, auch müsse der Unsitte der gesammten deutschen Presse, bei jedem einige rmassen Aufsehen er regenden Strafpr ocesse den Richter spielen zu wollen, entgegengetreten werden,, denn die Untersuchungen würden dadurch erschwert, und die öffentlic h e Meinung würde in unzulässiger Weise nach dieser oder jener Richtung hin beeinflusse

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