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Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union · 1901-02-01 · 2 (2.1901) · p. Seite 17

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Journal
Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
Volume
13 (1901)
Issue
2 (2.1901)
Date
1901-02-01
Page
Seite 17 (sequence 17)
Language
German
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17 Schon im Juni 1900 wurden wir auf einen Erlass der k. k. Bezirkshauptmannschaft Rohatyn aufmerksam gemacht, durch welchen unsere armen, ohnehin schwer um ihre Existenz ringenden Glaubensgenossen hart betroffen wurden. In diesem Erlasse werden die Ortsvorstände aufgefordert, gegen alle jene Personen, welche wohl die Bewilligung zur Ausübung eines Gewerbes haben, dieses aber nicht ausschliesslich in einem bestimmten Locale ihres ständigen Wohnsitzes betreiben, einzuschreiten. Hierdurch war es dem Vieh- oder Getreidehändler unmöglich gemacht, zum Ankaufe einer Kuh oder einer Partie Getreide den Bauer in seinem Dorfe aufzusuchen. Aber selbst dieser, auf einer nur allzu strengen Auslegung des Gewerbegesetzes beruhende Erlass constatiert ausdrücklich das Recht des befugten Gewerbetreibenden, seine Waren an Wochen- oder Jahrmärkten ausserhalb der ständigen Betriebsstätte feilzubieten. Wir haben die Beschwerde Steinbergers bei den Centraibehörden unterstützt und um schleunige Verfügungen gebeten, da jeder Verzug den Zusammenbruch eines heute noch aufrechten Geschäftsmannes zur Folge haben könnte. * Die Affaire Rochme Weiss. Anknüpfend an den im Jännerhefte der „Monatschrift" veröffentlichte Bericht in Sachen der' im Kloster weilenden minderjährigen Rochme Weiss aus Wieliczka theilen wir noch Folgendes mit: Auf Grund der Einvernahme des Marcus Weiss und seiner minderjährigen Tochter Rochme, die infolge des von Dr. Landau ergriffenen Recurses angeordnet wurde, hat das k. k. Bezirksgericht Wieliczka neuerlich es abgelehnt, das Kind den Eltern zurückzustellen, und zwar aus folgenden Gründen : Die Entscheidung hebt hervor, dass der Vater zwar die Rückstellung des Kindes verlangt, jedoch keine Thatsache anführt, aus der hervorgehen sollte, dass der Aufenthalt ausserhalb des elterlichen Hauses einen schlechten Einfluss auf sein Kind üben würde, dass ferner Rochme Weiss erklärte, sie wolle, nachdem sie getauft sei, nicht ins elterliche Haus zurückkehren, sie verlange vielmehr vom Gerichte die Bewilligung zum Aufenthalte im Kloster, und zwar für die Zeit, bis sie einen Erwerb findet. Auf Grund dieser Sachlage und auf Grund des § 148 A. B. G.-B., der mündigen Kindern die Wahl eines Berufes gestattet, glaubt das Bezirksgericht Wieliczka berechtigt zu sein, trotzdem, wie in diesem Falle, dem Marcus W eiss die väterliche Gewalt nicht abgenommen wurde, der minderjährigen Rochme den einstweiligen Aufenthalt im Kloster der Felicianerinnen in Krakau bewilligen zu können. Gegen diesen Bescheid des k. k. Bezirksgerichtes hat Dr. Landau Recurs an das k. k. Landesgericht Krakau ergriffen, in welchem er hervorhob, dass Marcus Weiss sich in seinem Verlangen wegen Zurückstellung des Kindes auf die ausdrückliche Bestimmung des § 145 A. B. G.-B. stütze, laut welchem die Eltern berechtigt sind, flüchtige Kinder mit

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