Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Journal
- Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Volume
- 13 (1901)
- Issue
- 2 (2.1901)
- Date
- 1901-02-01
- Page
- Seite 16 (sequence 16)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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sind jedoch hieran durch den Mangel der Geburtsscheine verhindert. Ueber Einschreiten des Lemberger Cultusvorstandes hat nun das k. k. Cultusministerium im Einvernehmen mit den Ministerien des Innern und der Justiz mittelst Erlasses vom 2-2. August 1887, Z. 12.262, entschieden, dass in jenen zweifellosen Fällen, in denen zwar ein Geburtsschein nicht beigebracht werden kann, jedoch alles, was behufs Eingehung einer Ehe durch den Geburtsschein bewiesen werden kann, mit Ausnahme der Volljährigkeit, ausser Zweifel steht, sowohl von der Beibringung des Geburtsscheines als auch eines diesbezüglichen Dispenses abgesehen werden darf. Diese an den Lemberger Cultusvorstand gerichtete Entscheidung scheint aber den politischen Behörden nicht bekannt zu sein, denn die letzteren verlangen auch von solchen Leuten, die schon Enkel haben, noch immer die Immatriculierung oder wenigstens die Erwirkung des Dispenses, was oft jahrelang dauert. Ich richte daher an die geehrte „Union" die Bitte, beim hohen Ministerium zu erwirken, dass der Erlass vom 22. August 1887, Z. 12.262, erneuert und der k. k. Statthalterei in Lemberg mitgetheilt werde, damit diese an alle Bezirkshauptmannschaften eine diesbezügliche Kundmachung erlasse. Wenn dies geschieht,, werden unsere Glaubensgenossen in der Lage sein, nachträglich nach dem bürgerlichen Gesetze zu heiraten und ihre unehelichen Kinder zu legitimieren. — Leo W o 1 f, Matrikelführer in Gliniany." Das Rechtschutz-Bureau der „Oesterreichisch-Israelitischen Union" hat die erforderlichen Schritte zur Erfüllung dieses Wunsches eingeleitet. * Behinderung des Geschäftsbetriebes. Am 4. d. M. hat der Kaufmann Leiser Steinbergerin Kolanöw bei Bochnia an das k. k. Ministerium des Innern eine Beschwerde gerichtet, in welcher er sich über ungesetzliche Behinderungen seines Geschäftsbetriebes seitens der dortigen Gendarmerie beklagt. Nach einer an uns gelangten Zuschrift des Herrn Steinberger besitzt derselbe in Kolanöw ein eigenes Häuschen, in welchem er seit 1896 mit behördlicher Genehmigung Handel mit Getreide, Gemischtwaren und Naphtha, eine Tabak-Trafik und einen Wein- und Thee- Ausschank betreibt. Für all diese Betriebe ist St einberger besteuert. Naturgemäss sind die Tage der Bochniaer Wochenmärkte für Steinberger von besonderer Wichtigkeit. An diesen Tagen treibt aber die Gendarmerie alle Landleute von dem Platze vor dem Hause Steinbergers, der gleichfalls sein Eigenthum ist, unter dem Vorwände weg, dass ihm kein Recht zustehe, mit den Leuten in Handelsverkehr zu treten. Diese Behinderungen datieren erst aus jüngster Zeit, nämlich vom 22. November 1900. Steinberger klagt, dass er durch diesen Vorgang materiell ruiniert werde. Er hat dagegen — bisher fruchtlos — bei der k. k. Bezirkshauptmannschaft Bochnia, bei der k. k. Statthalterei in Lemberg, beim k. k. Landes-Gendarmerie- Commando und beim k. k. Handelsministerium Vorstellung erhoben.