Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Journal
- Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Volume
- 13 (1901)
- Issue
- 2 (2.1901)
- Date
- 1901-02-01
- Page
- Seite 15 (sequence 15)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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15 aneifernden und die Staatseinwohner in Parteiungen zerklüftenden Charakter der Druckschrift nichts. Durch die angefochtenen Entscheidungen wurde somit das Gesetz verletzt. Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes wird uns für die Folge eine werthvolle Grundlage zur Abwehr aller gegen den § 302 St. G* verstossenden antisemitischen Angriffe bieten. * Boycott gegen jüdische Geschäftsleute. Solche Abwehr haben wir bereits gegen ein in Baden bei Wien erscheinendes Hetzblatt geübt, das vor den Weihnachtsfeiertagen an die christliche Bevölkerung die Aufforderung richtete: „Meidet die jüdischen Geschäfte!" Unter Berufung auf die oben reproducierte oberstgerichtliche Entscheidung, ferner auf die Plenar-Entscheidung des Cassationshofes vom 27. October 1896, Z. 12384 und 12385, haben wir an die k. k. Staatsanwaltschaft in Wiener Neustadt das Ansuchen gerichtet, gegen den Herausgeber und verantwortlichen Redacteur des genannten Blattes amtszuhandeln. * Galizische Ehen. Wir erhielten aus Gliniany folgende Zuschrift: „Die „Oesterreichisch-Israelitische Uniontt macht sich zur Aufgabe, das Judenthum dort zu vertreten, wo es in seinen Rechten angegriffen, verkürzt oder gehindert wird, ferner den einzelnen Juden im Wege des Gesetzes zu helfen, wenn ihnen die Hilfe im Wege der Administration versagt wird. Unter den galizischen Juden herrscht nun ein Uebel, dessen Beseitigungdringend nothwendig erscheint. Ein grosser Theil der jüdischen Bevölkerung in Galizien ist nicht immatriculirt und kann deshalb keine gesetzliche Eheschliessung vornehmen, weil zu einer solchen die Geburtsscheine des Brautpaares erforderlich sind, diese aber in vielen Fällen mangeln. In meiner eigenen Matrikel ist mindestens der vierte Theil der vor dem Jahre 1877 Geborenen nicht eingetragen. Da nun der § 24, Absatz 1 des Matrikelgesetzes für Galizien vom 15. März 1875, Z. 12.944, ausdrücklich bestimmt, dass das Kind, wenn die Mutter nicht verheiratet oder nur nach dem mosaischen Gesetze mit Umgehung des bürgerlichen Gesetzes getraut war, als unehelich im Matrikenbuche einzutragen sei, und da in Galizien auch heute noch eine Unzahl von Ehepaaren nur nach mosaischem Gesetze getraut werden, so werden zahlreiche neugeborene Kinder seit dem Jahre 1877 als unehelich eingetragen. Diese Zustände sind eine wahre Schande für das Judenthum! Die jüdischen Matrikenführer müssen allmonatlich dem Gerichte einen Ausweis der unehelich geborenen Kinder behufs Bestellung der Vormundschaft liefern. Die meisten unserer Glaubensgenossen haben keine Empfindung für die Schmach, dass ihre Kinder vor dem Gesetze als Bastarde gelten. Ich aber habe diese Empfindung, und deshalb wende ich mich an die geehrte „Oesterreichisch-Israelitische Union" um Abhilfe, yiele Glaubensgenossen wollen nachträglich die gesetzliche Eheschliessung vornehmen,