Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Journal
- Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Volume
- 13 (1901)
- Issue
- 2 (2.1901)
- Date
- 1901-02-01
- Page
- Seite 14 (sequence 14)
- Language
- German
- Belongs to
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u den vorliegenden Fall hinausreichende Tragweite durch die bedeutsame Begründung, in welcher es heisst: „Die Provenienz der fraglichen, als Vorschriften des canonischen Rechts bezeichneten Bestimmungen kann unerörtert bleiben; nur so viel mag nebenbei bemerkt werden, dass sie nicht dem „corpus juris canonici", sondern den Schriften verschiedener Kirchenlehrer, insbesondere der Theologie des heiligen Alphons von Liguori entnommen sind. Doch darauf kommt es nicht an: zu prüfen ist lediglich, ob durch den Inhalt der Flugschrift wider die israelitische Religions- Gesellschaft zu Feindseligkeiten oder doch zu feindseligen Parteiungen zwischen Christen und Juden aufgefordert, angeeifert oder zu verleiten gesucht wird. Und diese Frage ist zu bejahen. Die Strafnorm des § 302 St. G. soll jede Gefährdung des öffentlichen Friedens durch Schärfung der Gegensätze zwischen den im Staate bestehenden, auf der Gemeinsamkeit gewisser Interessen beruhenden Volksgruppen hintanhalten. Der Ausdruck „Feindseligkeiten" bezeichnet nicht etwa bloss feindseliges Handeln selbst, sondern auch feindselige Gesinnung und Geneigtheit zu feindseligem Benehmen überhaupt, wie denn auch schon die Aufforderung, Aneiferung oder Verleitung zu „feindseligen Parteiungen" der Einwohner des Staates gegen einander vom Gesetze selbst als den Delictsthatbestand erschöpfend bezeichnet wird. Damit ist die Richtschnur für die Anwendung des § 302 St. G. gegeben. Der Friede im Staate verlangt zwischen allen Interessengruppen, wenn auch nicht Freundschaft, so doch zum mindesten volle Neutralität; was hinter dieser Grenzlinie zurückbleibt, ist„Feindseligkei t", auf den Grad derselben kommt es nicht an. Es ist nun klar, dass neutrales Verhalten gegenüber den Angehörigen der jüdischen Religions-Gesellschaft den Bekennern des christlichen Glaubens in der beanstandeten Flugschrift nicht empfohlen wird. Gewisse, im socialen Leben und im wirtschaftlichen Verkehre ganz natürliche Annäherungen zwischen beiden Religions-Gesellschaften sollen geflissentlich vermieden werden, und hierin eben liegt das Gehässige, Feindselige. Die Interessen eines gesunden wirtschaftlichen und socialen Verkehrs erfordern gewiss nicht die gegenseitige Abschliessung ganzer Volksgruppen; dieselbe widerspricht dem durch die Gesetze jedem Staat sbürger. allen Classen der Bevölkerung, allen Volksstämmen und Confessienen im Staate gewährten gleichen Schutz. Es liegt auf der Hand, dass durch die in der Flugschrift angestrebte Scheidung der Confessionen auf Gebieten, die, etwa mit Ausschluss des Punktes 8 der Flugschrift, mit ihren religiösen Anschauungen und Interessen gar nichts zu thun haben, der Zwiespalt zwischen Christen und Juden verschärft, vertieft und zu feindseligen Parteiungen zwischen diesen Einwohnern des Staates Anlass geboten würde. Eben dieser Zwiespalt aber führt zur gegenseitigen Verbitterung, erzeugt das Gefühl der Rechts Unsicherheit, lässt wirkliche Gewalttätigkeiten oder sonstige Rechtsverletzungen besorgen und gefährdet dadurch den Frieden im Staate. Dass somit der Inhalt der beanstandeten Druckschrift, insoweit er zu bestimmten, natürlichen Gesellschafts- und Wirtschafts-Verhältnissen widerstrebendem und Abneigung bekundendem Verhalten gegen die jüdische Religions-Gesellschaft autfordert und aneifert, der Straf norm des § 302 St. G. zu unterstellen ist. Darüber zu zweifeln, gestatten obige Erwägungen kaum. Der Beruf des P. Ignaz Wojs aber kann für den Inhalt der Flugschrift aber ebensowenig einen Freibrief abgeben, als dessen Provenienz aus den Schriften katholischer Autoritäten, und die Versicherung, den Rassenhass gegen die Juden nicht anfachen zu wollen, ändert an dem trotzdem zu Feindseligkeiten gegen die Juden