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Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union · 1901-02-01 · 2 (2.1901) · p. Seite 13

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Journal
Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
Volume
13 (1901)
Issue
2 (2.1901)
Date
1901-02-01
Page
Seite 13 (sequence 13)
Language
German
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Parlament gefährliche Beschlüsse gegen die Juden fassen und namentlich versuchen werde, das neue Heimatsgesetz zu ihren Ungunsten abzuändern. Die Erwerbung des Heimatsrechtes müsse daher eiligst durchgeführt werden. Redner stellt den Antrag, dass das Rechtsschutz- Bureau durch Aussendung eines diesbezüglichen Circulärs an alle jüdischen Corporationen eine intensive Agitation zu diesem Zwecke einleite. (Lebhafter Beifall.) Herr Dr. Zins weist aus einem eben erschienenen Commentar des Magistrats-Obercommissärs Dr. Mayr nach, dass die herrschende Partei im Rathhause schon jetzt versuche, die klaren Bestimmungen des Gesetzes zu umgehen und dessen Wohlthaten unwirksam zu machen. Der Antrag Dr. Blochs wurde dem Vorstande überwiesen. Zum Schlüsse beantragt Präsident kais. Rath Ruzicka, Herrn Rabbiner Dr. S c h m i e d 1 anlässlich seines 80. Geburtstages durch eine Deputation die Glückwünsche der „Oesterr.-Isr. Union" darzubringen. Die Versammlung stimmt dem Antrage unter lautem Beifall durch Erheben von den Sitzen zu. |\us ut)seFeti) Rechtsschutz* ui)d ^b^ehp^ßuFeau. Eine wichtige oberstgerichtliche Entscheidung. Im August v. J. kam dem Rechtsschutz-Bureau der „Oesterr.- Isr. Union" die Anzeige zu, dass der Pfarrer Ignaz Wojs in Trzebinia (Galizien) in der Kirche ein Pamphlet verbreite, in welchem er unter Bezugnahme auf das canonische Recht das Verhalten der christlichen Bevölkerung gegenüber d n Juden vorschrieb, mit der ausgesprochenen Absicht, zwischen Christen und Juden im socialen Leben eine strenge Scheidung herbeizuführen und hierdurch „den Einfluss der Judenschaft weniger schädlich zu machen". Dienst und Anstellung bei Juden zu nehmen, soll nach dem Wunsche des Herrn Pfarrers den Christen verboten sein, christliche Ammen bei Juden nicht eintreten, jüdische Aerzte von Christen nicht consultirt, von Juden bereitete Medicamente nicht eingenommen werden dürfen. Das Zusammenwohnen der Christen mit Juden in einem Hause, die Theilnahme an jüdischen Trauungen und Mahlzeiten wird verpönt; Juden dürfen zu öffentlichen Aemtern nicht zugelassen werden und der Ankauf von zur Gottesverehrung bestimmten Gegenständen wird als unerlaubt hingestellt etc. etc. Ueber Einschreiten unseres Rechtsschutz-Bureaus sprach die k. k Staatsanwaltschaft Krakau das Verbot der Weiterverbreitung dieser Hetz-Schrift aus. Das Confiscations-Erkenntnis wurde jedoch weder vom k. k. Landesgerichte noch vom Oberlandesgerichte Krakau, an welches die Staatsanwaltschaft Beschwerde ergriff, bestätigt, weil die Flugschrift nur Bestimmungen des canonischen Rechts, die einen Theil der Lehre der katholischen Kirche bilden, enthalte und diese den Gläubigen zu vermitteln, dem Seelsorger nicht verwehrt werden könne. Uebrigens sei in der Flugschrift ausdrücklich hervorgehoben, dass sie nicht den Zweck habe, den Rassenhass wider die Juden anzufachen. Gegen diese Erkenntnisse brachte die Generai-Procuratur eine Nichtigkeits-Beschwerde ein, welcher vom Obersten Gerichtshofe stattgegeben worden ist. Die Entscheidung desselben erhält eine weit über

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