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Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union · 1901-02-01 · 2 (2.1901) · p. Seite 10

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Journal
Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
Volume
13 (1901)
Issue
2 (2.1901)
Date
1901-02-01
Page
Seite 10 (sequence 10)
Language
German
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10 in den Streitigkeiten der Confessionslosen, auch zwei Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes in Fällen des Mädchenraubes, und zwar gegen den Vater. Die erste vom 24. April 1883 erhält ein besonderes Interesse dadurch, dass das Gericht erster Instanz zweimal zugunsten des Vaters entschied. Die Obergerichte wiesen den Vater ab; der Oberste Gerichtshof mit der Begründung: „weil die Eltern keinen Grund geltend gemacht haben, aus welchem sie die Rückkehr der Tochter ins Elternhaus als ihrem Wohle erspriesslich und nothwendig erachten. Ihr Beweggrund sei vielmehr in ihrem Antagonismus gegen das Christenthum zu suchen und zu befürchten, dass das Mädchen im Hause der Eltern nur eine verfolgende feindliche Begegnung fände. Das Mädchen sei mit dem 14. Jahre zum Uebertritte berechtigt, habe erklärt, nicht zurückkehren zu wollen, und das Gericht habe nach § 148 über die Berufswahl zu entscheiden." Die Motivation ist durchaus unbefriedigend; sie beruht auf lauter „könnte" und „würde", legt den Eltern eine Beweislast auf, die sie nicht trifft, und geht auf das entscheidende Moment, die Entführung aus dem Elternhausel nicht ein. Besser begründet ist die Entscheidung im zweiten Falle. Das Mädchen war gleichfalls schon mit 16 Jahren getauft worden, befindet sich aber dann L2 Jahre in einer Erziehungsanstalt in Breslau, wo es zur Kammerjungfer ausgebildet wird. In der Begründung des Urtheiles vom 20. October 1885 des Obersten Gerichtshofes heisst es: Das Mädchen werde zu einem Berufe ausgebildet und bitte selbst, dort belassen zu werden. Nach einer Commlssionsbemerkung im Protokoll habe das Gericht die Ueberzeugung gewonnen, dass es sich in vollkommen verfügungsfähigem Zustande befinde, und es könne deshalb nicht als flüchtiges Kind im Sinne des Gesetzes betrachtet werden. Wenn dies, der Fall war, wenn das 18jährige Mädchen in der Lage war, seinen Lebenserwerb zu finden und das Gericht sich überzeugt hat, dass es seine Erklärung frei und bewusst abgegeben hat, so stand nichts entgegen, das Mädchen sich selbst zu überlassen. Ob letzteres aber wirklich der Fall war, bleibe dahingestellt. Wenn die Vernehmung so wie in Galizien, d. h. im Kloster und in Gegenwart der Nonnen stattfand, dann ist die Erklärung nicht als freiwillig anzusehen. Wenn der Richter das Kind nicht allein im Gerichtshause vernommen und sich durch besonn ^ne Fragestellung von seinem eigenen freien Entschlüsse überzeugt hat, hatte das ganze Verfahren keinen Wert. Es ist für beide Urtheile nicht ohne Bedeutung, dass sie aus der Zeit stammen, in welcher Graf Taaffe seinen Frieden mit der clericalen Partei geschlossen hatte. Der Ministerialerlass vom 6. November 1867 verhält sich zu ihnen, wie das Schulgesetz v. J. 1869 zur Novelle v. 1883. Bleiben wir beiden Jahren 1809—1900, so sehen wir, dass die Entführungen in Galizien fast immer denselben Weg nehmen. Fast immer ist es das Kloster der Felicianerinnen in Krakau, das die Mädchen aufnimmt. Das ist gewiss kein blosser Zufall. Wir sind vielmehr gedrängt, eine Organisation mit diesem Kloster als Mittelpunkt anzunehmen. Wir können aus der Duldung eines solchen Missionsherdes den sicheren Schluss ziehen, der dann auch durch andere That-

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