Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Journal
- Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Volume
- 13 (1901)
- Issue
- 2 (2.1901)
- Date
- 1901-02-01
- Page
- Seite 6 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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6 Es ist wohl für jedermann einleuchtend, dass diese Aenderung der Heimatsgesetzgebung speciell für die Juden von ausserordentlicher Bedeutung ist. Die jüdische Bevölkerung hat gerade in den letzten Decennien, einerseits durch althergebrachtes Immobilar-Vermögen nicht zurückgehalten, andererseits durch schwierige Erwerbsverhältnisse gedrängt, von der neuerworbenen Freizügigkeit Gebrauch gemacht und die Wohnsitze sehr stark gewechselt. Da überdies die jüdischen Aufnahmswerber in letzter Zeit fast überall, besonders aber in der Reichshauptstadt Wien unter dem Regime Luegers, principiell zurückgewiesen wurden, so ist das Verhältnis der jüdischen Ortsfremden zu den Einheimischen ein äusserst ungünstiges. Dazu kommt die grosse Anzahl ungarischer Juden, welche nach dem oben citierten Gesetzartikel ihr ungarisches Staatsbürgerrecht verloren haben, ohne österreichische Staatsbürger geworden zu sein. Jeder jüdische Familienvater, welcher es versäumte, die nach dem neuen Heimatsgesetze sich darbietende Handhabe zu benützen, um einem derartig verworrenen und ungeregelten Zustande ein Ende zu machen, begeht eine schwere Versündigimg gegen sich und seine Angehörigen. Das Heimatsrecht in einer Gemeinde gewährt nicht nur den Anspruch auf Armenversorgung, sondern auch das Recht des ungestörten x4aifenthaltes. Die Abschiebung, Abschaffung oder Ausweisimg aus der Heimatsgemeinde ist absolut unzulässig. Die mit der Erwerbung des Heimatsrechtes verknüpfte Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft ist die Vorbedingung aller politischen Rechte, des Wahlrechtes, des Rechtes der Zugehörigkeit zu politischen Vereinen, die Staatsbürgerschaft ist aber auch die Voraussetzung zur Erlangung gewisser Aemter, zur Ausübung gewisser Berufe, sie ist unter anderem auch die Voraussetzung der Zulassung zur Advoeatur. Da nach dem Gesetze erst der zehnjährige Aufenthalt nach erlangter Eigenberechtigung, demnach nach strenger Auslegung erst das vollendete 34. Lebensjahr, zur Erlangung des Heimatsrechtes berechtigt, so kann möglicherweise ein diesbezügliches Versäumnis seitens des Vaters in der Folge den erwachsenen Sohn in der freien Berufswahl behindern. Nur nebenher sei erwähnt, dass bei Verurtheilung wegen gewisser Delicte, beispielsweise wegen verbotenen Spieles, bei Ausländern, also auch Ungarn, die Ausweisung aus den Erbländern als imperative Straftolge eintritt. Das Heimatsrecht in der Gemeinde, in welcher man wohnt, die Zugehörigkeit zu dem Staate, in welchem man lebt, gehört zum Vollbesitze der bürgerlichen und politischen Rechte. In einer Zeit, in welcher vielfach die Unterscheidung zwischen Gast- und Wirtsvölkern gemacht wird, in welcher schon wiederholt (so erst vor ganz kurzer Zeit im englischen Unterhause) in mehr oder minder versteckter Form ein Einwanderungsverbot für aus-