Mannheim
Compact Memory

Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union · 1901-02-01 · 2 (2.1901) · p. Seite 5

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
Volume
13 (1901)
Issue
2 (2.1901)
Date
1901-02-01
Page
Seite 5 (sequence 5)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
94% known words query
IRI
…/9756662-9602173-9602199--0033-9602204
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

In Wien waren 1890 von 1,364.548 Einwohnern bloss 476.418, d.i. 34*8%, Einheimische, in Prag von 582.530 Einwohnern 86.158, d. i. 25*3°/0, Einheimische. In manchen rasch aufgeblühten Industrieorten war der Percentsatz der Einheimischen ein ganz minimaler. Die unerträglichen Zustände, welche infolge dessen entstanden, weil die Armenversorgung an das Heimatsrecht geknüpft war, und daher Leute, die den grössten Theil ihres Lebens dem Erwerbe in einer Stadt nachgegangen waren, endlich altersschwach und erwerbsunfähig geworden, in einen entfernten, ihnen völlig fremden Ort abgeschoben wurden, dessen Sprache sie oft nicht verstanden — sind allgemein bekannt und drängten gebieterisch auf eine Aenderung des Gesetzes. Das von allen Einsichtsvollen langersehnte neue Heimatsgesetz vom Jahre 1896 führt einen völligen Umschwung herbei und enthält folgende grundlegende Bestimmungen : „Wer sich nach erlangter Eigenberechtigung durch zehn aufeinander folgende Jahre freiwillig und ununterbrochen in einer Gemeinde aufgehalten hat, ohne der Armenversorgung anheimgefallen zu sein, dem kann die Gemeinde die Aufnahme in den Heimatsverband nicht verweigern." Wenn die Aufenthaltsgemeinde es unterlässt, über den geltend gemachten Anspruch auf die Aufnahme in den Heimatsverband oder um Zusicherung der Aufnahme binnen sechs Monaten zu entscheiden, fällt die Entscheidung der vorgesetzten politischen Behörde zu. Die vorgesetzte politische Behörde ist bei Gemeinden mit eigenem Statut die Statthaltern, bei anderen Gemeinden die Bezirkshauptmann schaft. Um die grosse Mehrbelastung, welche namentlich den grossen Städten durch die hier stipulierte zehnjährige Ersitzung des Heimaisrechtes und die damit verbundene Pflicht zur Armenversorgung zweifellos erwachsen wird, einigermassen hinauszuschieben, wurde bestimmt, dass der Lauf der Ersitzungsfrist frühestens am 1. Jänner 1891 beginnen solle, so class am ,1. Jänner 1901 zum erstenmale die zehnjährige Frist abelaufen ist. Da nur österreichische Staatsangehörige das Heimatsrecht erlangen können, so erwerben Ausländer (auch Ungarn) durch die zehnjährige Ersitzung nur den Anspruch der Zusicherung der Aufnahme in den Heimatsverband. Erst wenn sie österreichische Staatsbürger sind, wird die Aufnahme in den Heimatsverband wirksam. Um aber österreichischer Staatsbürger werden zu können, müssen sie den Beweis erbringen, dass sie aus dem bisherigen Staatsverbande entlassen wurden. Hierbei ist hervorzuheben, dass nach dem ungarischen Gesetzartikel 50 vom Jahre 1873 derjenige sein Staatsbürgerrecht in Ungarn verliert, der sich durch mindestens zehn Jahre ununterbrochen im Auslande (auch in Oesterreich) aufgehalten hat, ohne sein Staatsbürgerrecht aufrechtzuerhalten, sei es dadurch, dass er während dieser Zeit Steuer gezahlt hat, oder dass er sich um die Aufrechterhaltung durch ein Gesuch ausdrücklichst beworben hat

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.