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Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union · 1901-02-01 · 2 (2.1901) · p. Seite 4

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Journal
Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
Volume
13 (1901)
Issue
2 (2.1901)
Date
1901-02-01
Page
Seite 4 (sequence 4)
Language
German
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4 noch tiefer antisemitisch schattiert ist als im alten Reichsrathe. In dem Pater Zgygulinski hat er einen wahren Fanatiker des Judenhasses gewonnen, während der sogenannte liberale Flügel des Polen-Clubs fast vollständig verschwunden ist. Das neue Haus mag in seiner politischen und nationalen Structur die tiefgreifendsten Gegensätze aufweisen, im Punkte des Antisemitismus stellt es eine fast einheitliche, homogene Masse dar. Dem Judenhasse und der Judenhetze sind neue Wortführer erstanden, und an feindseligen Anschlägen gegen unsere Glaubensgenossen wird es in diesem Parlamente, wenn es sich als arbeitsfähig erweist, nicht fehlen. Die Schlussfolgerung aus dieser Thatsache ist eine sehr einfache: Nach wie vor gebietet es die Pflicht der Selbsterhaltung, die Sorge für unsere eigene Existenz und für die Zukunft unserer Kinder, dass \viv zur Verteidigung unserer Rechte, zur Abwehr aller böswilligen Angriffe fest und treu zusammenstehen! Unverbrüchliche Einigkeit, thatkräftige Entschlossenheit allein können uns vor dem Anstürme unserer Feinde retten! S. F. Das neue Heimatsgesetz, Von Bezirksrath Dr. Oskar Hein. Mit vollem Rechte rechnet der österreichische Liberalismus die Durchführung des Principes der Gemeinde-Autonomie zu seinen schönsten Errungenschaften. Aber die Anwendung dieses unleugbar demokratischen Principes auf die Heimatsgesetzgebung hatte in praxi geradezu unheilvolle Folgen. Während die Erwerbung des Heimatsrechtes in mehr oder weniger bestimmter Form in der allerh. Hofentscheidung der Kaiserin Maria Theresia vom 16. October 1754 und in dem Conscriptions- und Recrutienmgs-Patente Kaiser Franz II. vom 25. October 1804 mit einem zehnjährigen, in den kaiserlichen Patenten vom 17. März 1849 und vom i>4. April 1859 mit einem vierjährigen Aufenthalte in der Gemeinde verbunden war, enthielt das Gesetz vom 3. December 1863 folgende Bestimmung: „Das Heimatsrecht wird durch ausdrückliche Aufnahme in die Heimatsgemeinde erworben, und über das Ansuchen darum entscheidet mit Ausschluss jeglicher Berufung die Gemeinde." Es war nicht zu verwundern, dass die Gemeindegewaltigen von dieser souveränen Berechtigung willkürlichen Gebrauch machten und die Gesuche um die Verleihung des Heimatsrechtes nicht nur deshalb abwiesen, weil der Gemeinde möglicherweise die Last der Armenversorgung erwachsen könnte, sondern auch aus anderen „ Gründen % zum Beispeil — weil ihnen die Nase des .Gesuchstellers nicht gefiel. Daher kommt es, dass bei der ständig zunehmenden Entwicklung der Verkehrsverhältnisse die Zahl der Gemeindefremden in stetem Wachsthum begriffen war.

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