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Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union · 1901-01-01 · 1 (1.1901) · p. Seite 18

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Journal
Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
Volume
13 (1901)
Issue
1 (1.1901)
Date
1901-01-01
Page
Seite 18 (sequence 23)
Language
German
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18 kein Grund zur Aberkennung der väterlichen Gewalt sei, verlangte er die Zurückstellung des Kindes ins elterliche Haus. Mittlerweile hatte Rochme das Kloster verlassen und hielt sich bei verschiedenen Personen theils in Krakau, theils in Wieliczka auf. was dem Anwalte des Vaters die Krakauer Polizei-Direction bestätigte. Nach langwierigen Verhandlungen und Einvernehmungen erhielt Doctor Landau einen Bescheid des k. k. Bezirksgerichtes Wieliczka vom 17. October 1900, laut welchem dem Ansuchen der Rochme Weiss wegen Aberkennung der väterlichen Gewalt nicht stattgegeben wurde. Die Begründung deckte sich mit den vom Anwalte während der Verhandlung vorgebrachten Ausführungen, insbesondere mit der Berufung auf § 178 A. B. G.-B. Es wurde jedoch auch dem Ansuchen des Vaters wegen Zurückstellung des Kindes keine Folge gegeben, und zwar mit der sonderbaren Berufung auf § 148 A. B. G.-B., wonach mündigen Kindern gestattet ist, eine ihren Neigungen und Fähigkeiten angemessene Berufsart zu wählen. Das Gericht erblickte demnach in dem Aufenthalte im Kloster die Wahl eines „Berufes". Gegen diesen letzteren Absatz des Bescheides legte Dr. Landau Recurs beim k. k. Landesgerichte Krakau ein, in welchem er einerseits nachwies, dass der Bescheid im Widerspruche mit den in den Verhandlungen constatierten Thatsachen stehe, da Rochme selbst bei ihrer Einvernahme beim Strafgerichte ausdiücklich erklärt hatte, sie wolle nicht den klösterlichen „Beruf wählen, sondern wolle im Kloster nur bis zur Ausfindung eines ehrlichen Erwerbes bleiben. Der Anwalt des Vaters wies ferner nach, dass das Mädchen einige Wochen ausserhalb des Klosters verblieb, somit von der Wahl des klösterlichen „Berufes" keine Rede sein könne. Das k. k. Landesgericht Krakau gab auch dem Recurse aus den oben angeführten Gründen Folge, beauftragte jedoch vorher das k. k. Bezirksgericht Wieliczka, zu eruieren, womit Rochme W e i s s sich beschäftige, wo und unter wessen Obsorge sie sich befinde, und gleichzeitig den Vater darüber einzuvernehmen, wie er das Los seiner Tochter sicherzustellen gedenke, und wie er den aus den Verschiedenheiten des Glaubens im Hause leicht entstehenden Conflicten vorzubeugen gedenke (!!!). Hierüber fand eine neuerliche Verhandlung beim k. k. Bezirksgerichte Wieliczka statt, bei der Rochme, die mittlerweile wieder im genannten Kloster Aufnahme gefunden hatte, erklärte, sie wolle sich nicht dem klösterlichen Berufe widmen und werde, sobald sie einen Beruf gewählt haben wird, dasselbe verlassen. Namens des Markus Weiss verwahrte sich Dr. Landau dagegen, dass derselbe verpflichtet wräre, sich über die oberwähnte Sicherstellung zu äussern, erklärte jedoch, er sei bereif ihr jeden möglichen Schutz bei der häuslichen Ausübung der religiösen Vorschriften zu gewähren und ihr Los womöglich sicherzustellen, verlange jedoch, dass sie ins Haus zurückkehre und nicht ohne jede Aufsicht ihren Aufenthaltsort fortwährend wechsle. Ueber diese Anträge wird das k. k. Bezirksgericht Wieliczka einen schriftlichen Bescheid erlassen. — Wir bemerken zu diesem Berichte, dass die galizischen Gerichte in zahlreichen früheren Fällen dem Ansuchen getaufter Kinder um Aberkennung der väterlichen Gewalt Folge ge-

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