Mannheim
Compact Memory

Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union · 1901-01-01 · 1 (1.1901) · p. Seite 14

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
Volume
13 (1901)
Issue
1 (1.1901)
Date
1901-01-01
Page
Seite 14 (sequence 19)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
96% known words query
IRI
…/9756662-9602173-9602174--0021-9602192
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Ii sich das Kind nicht zu beklagen. Es wurde für seine körperliche Pflege ebenso wie für seine Erziehung gesorgt. Wenn man nun in in solchem Falle ohne Noth den Frieden der Familie zerstört, das Kind aus diesem Frieden reisst, so geschieht es gewiss nicht zum Wohle des Kindes und noch weniger zum Wohle der Gesellschaft Wie ein krankes Glied den ganzen Körper krank macht, so empfindet die-g-aaz« Gesellschaft den Friedensbruch, der in einem derart vernichteten Familienglücke gelegen ist. Auch noch ein anderes ist den Fällen principiell gemeinsam: der erfolgreiche Kampf des Klosters gegen die Macht des Staates, eine Alachs welche katholische Monarchen wie Maria Theresia und Franz II. auf das Strengste und Entschiedenste vertraten und auch die Kirche niemals die Grenze überschreiten Hessen, welche ihr die Grundsätze der Staatshoheit setzten. Das schwächliche Sichfügen unserer Staatsmänner, das Waffenstrecken vor der Klosterpforte birgt eine Gefahr von unermesslicher Tragweite. Aber darüber ausführlich zu sprechen, fehlt mir die Zeit. Ich will lediglich den Rechtsbruch klarstellen, den die Fälle enthalten, das positive Gesetz, das in ihnen verletzt wurde. § 145 A. B. G.-B. gibt den Eltern ausdrücklich das Recht, vermisste Kinder aufzusuchen, flüchtige zurückzufordern und mit Hilfe der Obrigkeit zurückzubringen. Das Gericht hat den Eltern nach dem klaren Wortlaute des Gesetzes Hilfe zu leisten. Es kann allerdings Fälle geben, wo auch Kinder gegen ihre Eltern in Schutz genommen werden müssen. Nicht bloss bei Misshandlung. Auch wenn sich das Kind in reiferen Jahren einen ihm zusagenden Lebensweg gewählt hat und aus eigener Kraft zustrebt, ist es dem VTater nicht gestattet, ihm diesen Weg ohneweiters zu unterbinden. Das Kind kann den Richter anrufen, und dieser kann im einzelnen Falle finden, dass der Vater seine Macht missbraucht. Aber der Richter muss es sein; nur er kann die väterliche Gewalt einschränken. Bevor er gesprochen hat, sind die Behörden an § 145 gebunden. Ausserdem ist der Fall Araten gewiss nicht angethan, eine Entziehung der elterlichen Gewalt im Sinne dieser Gesetzesstelle herbeizuführen; man müsste denn dem Gesetze selbst Gewalt anthun. Aber nicht nur das bürgerliche Gesetz, auch das Strafgesetz ist offenbar verletzt. Wir haben im Falle Araten gehört, dass die Oberin des Klosters dem Polizeicommissär offen erklärte, sie werde trachten, die Sache bis zu der Zeit hinzuziehen, da Michalina das 14. Jahr erreicht haben werde, und das Kind inzwischen wegführen. Sie hat das auch gethan und das Mädchen unter dem Vorhände, es sei entflohen, der Behörde nicht ausgefolgt. Wir haben hier den Schulfall einer Einmengung in eine Amtshandlung vor uns, welche umso schwerer ins Gewicht fällt, als die Vereitlung derselben gelungen ist. § 314 St.-G. verhängt über den Schuldigen Arreststrafe von 1 Tag bis zu 1 Monat. Es liegt aber weit mehr als dieses Delict vor. § 96 des Strafgesetzes erklärt es als Verbrechen, wenn ein Kind seinen Eltern mit List oder Gewalt entführt wird. Zum Thatbestande gehört nach oberstrichtlicher Entscheidung keine ränkevolle Veranstaltung; es genügt irgendeine positive Einwirkung, durch welche die Entfernung bewerkstelligt oder ein Hindernis beseitigt wird. Auch durch das blosse \Wg-

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.