Mittheilungen der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Journal
- Mittheilungen der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Volume
- 10 (1898)
- Issue
- 104 (4.1898)
- Date
- 1898-04-01
- Page
- Seite 9 (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
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Nr. 10.4 Mittheilungen der Oesterr.-Israel. Union. 9 zu können. Das sali Fischhof voraus und es heisst diesbezüglich in seinem Buche: „Oesterreich und die Bürgschaften seines Bestandes" : „Oesterreich ist ein von verschiedenen Nationalitäten bewohntes Reich, es kann nicht nach dem Muster eines Nationalstaates construirt werden, es muss die bestehenden Nationalitätenstaaten sich als Vorbild nehmen". Er weist sodann auf die Schweiz, auf Belgien und Canada hin und tritt für eine fortschrittliche Autonomie ein, das ist die Autonomie in der Verwaltung bei einer einheitlichen Gesetzgebung. Heute verstehen darunter die Feudalclericalen, sowie Czechen und Polen die Entwicklung des Gesetzgebungsrechtes eines jeden Landes. Es war der grösste Fehler Schmerling's und ein Beweis für seine gänzliche Unfähigkeit als Staatsmann, dass er wieder die Landtage ins Leben gerufen hat, von denen er voraussehen musste, dass sie der Herd der Nationalitätenstreitigkeiten sein werden; diese sollten eben ein Mittel sein, die Bevölkerung von freiheitlichen Bestrebungen abzuhalten. Ein Passus der Landesordnungen hat Jahrzehnte lang bis zum heutigen Tage die Landtage in die Lage versetzt, auf legalem Wege allgemeine Reichsangelegenheiten nach den Sonderinteressen der einzelnen Nationalitäten behandeln zu können, nämlich der Passus, dass die Landtage berufen seien, zu berathen und Anträge zu stellen über kundgemachte allgemeine Gesetze und Einrichtungen bezüglich ihrer besonderen Rückwirkung auf das Wohl des Landes und auf Erlassung allgemeiner Gesetze und Einrichtungen, welche die Bedürfnisse und die Wohlfahrt des Landes erheischen." Hierdurch war die Möglichkeit geboten, fort und fort über Sprachenfragen zu discutiren, und dies war die Ursache zu der Verbitterung unter den privilegirten Classen, welche das Wahlrecht hatten; denn je tiefer die Schichten der Gesellschaft sind, je mehr Kummer, Noth und Elend unter Menschen herrscht, umso eher finden sie sich zusammen und desto weniger haben sie Neigung zu nationalen Streitigkeiten. Nicht für die Autonomie im Sinne eines Selbstgesetzgebungsrechtes der Länder, sondern für eine andere gesunde ist Fischhof in seinem Buche „Oesterreich und die Bürgschaften seines Bestandes" eingetreten; es ist dies die Selbstverwaltung in administrativen Angelegenheiten. Die Bürger, welche in den Vertretungskörpern durch ihre Abgeordneten sich Gesetze geben, sollen auch diese Gesetze selbst durchführen. Neben dem staatlichen Beamtenapparate sollen Organe von Bürgern als Selbstverwaltungskörper bestehen. Die Verwaltung ist nicht die beste, bei welcher von dem Centrum aus der Beamte seine Instructionen erhält, und dieser den Befehl des Ministers ausführen muss, ohne sich um den Geist des Gesetzes kümmern zu können.