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Mittheilungen der Oesterreichisch-Israelitischen Union · 1897-11-01 · 97 (11.1897) · p. Seite 6

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Journal
Mittheilungen der Oesterreichisch-Israelitischen Union
Volume
9 (1897)
Issue
97 (11.1897)
Date
1897-11-01
Page
Seite 6 (sequence 11)
Language
German
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5 Nr. 97. weiter nicht anders vorgehen, als, dass dieselben der Gemeinde die Aenderung der nach ihrer Auffassung in ihrer Allgemeinheit mit der Zulässigkeit ritueller Schlachtungen nicht im Einklänge stehenden bezüglichen Bestimmung auftrugen. Auch der Umstand, dass die Schlachthofordnung und mit ihr der § 10 derselben seinerzeit von der Bezirkshauptmannschaft genehmigt worden ist, stand der Sistirung des Gemeindebeschlusses nicht entgegen, weil einerseits der Auftrag zur Amtshandlung in Handhabung des Staatsaufsichtsrechtes gemäss § 112 der Gemeindeordnung von der höheren Instanz, der Statthalterei, erlassen wurde und andererseits der Widerspruch, welcher darin zu Tage tritt, dem § 10 der genehmigten Schlachthofordnung entsprechende Verfügung der Gemeinde als gesetzwidrig sistirt wurde, dadurch behoben erscheint, dass eben die Aenderung. beziehungsweise Ergänzung des § 10 der Schlachthofordnung gleichzeitig aufgetragen wurde. In der Sache selbst ist der Gerichtshof von nachfolgenden Erwägungen ausgegangen: Das Schlachthaus der Stadtgemeinde Rumburg ist ein öffentliches mit dem Schlachthauszwange gemäss § 35 der Gewerbe- Novelle ausgestattetes Schlachtbaus. Der diesem Unternehmen bewilligte Schlachthauszwang hat die gesetzliche Consequenz, dass in der Stadt Rumburg gewerbsmässig anderswo, als in dem öffentlichen Schlachthause eine Schlachtung nicht vorgenommen werden darf. Das „Schächte n\ die rituelle Schlachtung des zum Genüsse israelitischer Glaubensgenossen bestimmten Viehes gehört zum rituellen Gebrauche des israelitischen Cultus. Die NichtgestattUDg des Schächtens im städtischen Schlachthause würde daher eine Behinderung der in Rumburg lebenden Israeliten in sich schliessen, sich das zum Genüsse bestimmte Fleisch rituell geschlachteter Thiere aus gewerbsmässig in der Stadt Rumburg betriebenen Schlachtungen zu verschaffen. Eine solche Nichtgestattung würde daher mit der den anerkannten Religionsgesellschaften staatsgrundgesetzlich gewährleisteten Glauben,^ freiheit und Religionsübung (Art. 14 und 15 des Staatsgrundgesetzes vom 21. December 1867, R.-G.-Bl. Nr. 142) und ebenso auch mit der Bestimmung des § 25 des Gesetzes vom 21. März 1890, R.-G.-BL Nr. 57, über die äusseren Rechtsverhältnisse der israelitischen Religionsgenossenschaften, wonach die freie Bethätigung der religiösen Ueberzeugung, insbesondere auch in ritueller Beziehung nicht behindert werden darf, im Widerspruche stehen. Diesen Erwägungen zufolee musste die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen werden Wien, am 30. April 1897. Fed rigotti, Schriftführer. D er P räsident L e m a y r.

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