Mittheilungen der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Journal
- Mittheilungen der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Volume
- 9 (1897)
- Issue
- 97 (11.1897)
- Date
- 1897-11-01
- Page
- Seite 5 (sequence 10)
- Language
- German
- Belongs to
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Nr, 97. 5 für die Gemeinde gegeben erscheint, wobei dann dieselbe ihre allfälligen Einwendungen gegen die Competenz mit dem Recurse in der Hauptsache zu verbinden hat. Insoweit die vorliegende Beschwerde sich aber gegen die Competenz der politischen Behörden richtet, erscheinen die dagegen vorgebrachten Argumente durchaus unzutreffend. Verfügungen der politischen Behörden im Grunde des § 102 der Gemeindeordnung sind keine meritorischen Entscheidungen in einer zum Wirkungskreise der Gemeinde, sei es im übertragenen, sei es im selbständigen Wirkungskreise gehörigen Angelegenheit, sondern es hat sich die Thätigkeit der politischen Behörden in Handhabung des Staatsaufsichtsrathes über die Gemeinde darauf zu beschränken, zu prüfen, ob die Gemeinde ihren Wirkungskreis überschritten hat oder gegen die bestehenden Gesetze vorgegangen ist, und, falls das Eine oder das Andere der Fall wäre, die Vollziehung des bezüglichen .Beschlusses zu untersagen. Dieses Ueberwachungsrecht erstreckt sich sowohl auf den selbständigen, als auch auf den übertragenen Wirkungskreis der Gemeinde, und es ist daher, insoweit, als es sich, wie vorliegend, um die Frage handelt, ob gegen die bestehenden Gesetze vorgegangen wurde, ganz irrelevant, ob die Angelegenheit des sistirten Beschlusses eine Agende des selbständigen oder des übertragenen Wirkungskreises bildet, daher der Verwaltungsgerichtshof keinen Anlass hatte, in eine Erörterung darüber einzugehen, ob die Viehschlachtungen im öffentlichen Schlachthause zu Rumburg zum selbstständigen oder übertragenen Wirkungskreise der Gemeinde gehören. Aber auch die weitere Einwendung der Beschwerde, dass es unmöglich sei, einen negativen Beschluss zu sistiren und dass die politischen Behörden dadurch, dass sie der Stadtgemeinde Rumburg eine entsprechende Aenderung der Schlachthofordnung, bezw. des § 10 derselben aufgetragen haben, über den Rahmen der Sistirung hinausgegangen seien, erscheint nicht stichhältig. Das Ansuchen der israelitischen Cultusgemeinde an die Stadtgemeinde Rumburg ging dahin, die Vornahme ritueller Schlachtungen im öffentlichea Geineindeschlachthause zu gestatten, und dieses Ansuchen wurde mit dem sistirten Beschlüsse zurückgewiesen. Die negative Tendenz dieses Beschlusses geht nun nicht dahin, dass von Seite der Gemeinde eine Leistung ihrerseits verweigert wird, und es hat daher die von den Staatsbehörden erfolgte Sistirung des Beschlusses lediglich die Wirkung, dass die Stadtgemeinde Rumburg die Vornahme ritueller Schlachtungen im städtischen Schlachthofe, also die Thätigkeit eines Dritten nicht hindern dürfe, Insoferne nun die politischen Behörden gefunden haben, dass diese Hinderung gesetzlich unstatthaft sei, konnten dieselben in Consequenz dieser Auffassung, nachdem der § 10 der Schlachtordnung ganz allgemein die Art der Schlachtung im Schlachthofe vorschreibt und die rituellen Schlachtungen nicht versieht, und für die Gemeinde auch die Grundlage für ihre abweisende Erledigung gebildet hat,