Mittheilungen der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Journal
- Mittheilungen der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Volume
- 9 (1897)
- Issue
- 97 (11.1897)
- Date
- 1897-11-01
- Page
- Seite 4 (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
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4 Nr. 97. 1894 betreffend die Nichtgestattung der Vornahme der rituellen Schlachtung, sogenannten „Schächtung," im städtischen Schlachthofe in Rumburg, im Grunde des § 102 der Gemeindeordnung untersagt und der Stadtgemeinde Rumburg aufgetragen wurde, eine entsprechende Aenderung der bestehenden Schlachthofordnung vorzunehmen, wieder in Kraft gesetzt. In formeller Beziehung macht die Beschwerde vor Allem Nachstehendes geltend: Mit dem Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Rumburg vom 17. October 1894, Zahl 20.620, habe diese Bezirkshauptmannschaft über die Beschwerde der israelitischen Cultustrenieinde erkannt, dass sie wegen Incompetenz nicht in der Lage sei, über die Beschwerde in eine Amtshandlung einzugehen und habe vielmehr die israelitische Cultusgemeinde auf den autonomen Instanzenzug verwiesen. Von der Statthalterei-Entscheidung vorn 19. März 1895, Zahl 180.053, mit welcher dieser Bescheid behoben und der Bezirkshauptmannschaft die meritorische Entscheidung aufgetragen wurde, hätte vorerst die Stadtgemeinde Rumburg unter Offenlassung des Recurses verstandigt werden müssen. Dies sei jedoch nicht geschehen und daher die meritorische Entscheidung in dieser Angelegenheit verfrüht und somit nicht zulässig gewesen. Weiter macht die Beschwerde gegen die Entscheidungen der staatlichen politischen Behörden die Incompetenz derselben zur Entscheidung geltend, weil es sich um eine Angelegenheit des selbstständigen Wirkungskreises handelte, da die Regelung der Viehschlachtungen als Gesundheitspolizeiagende, zweifellos gemäss § 28 der Gemeindeordnung in den selbstständigen Wirkungskreis der Gemeinde fällt. Der Verwaltungsgerichtshof vermochte diese formellen Einwendungen nicht für begründet zu erkennen. Ganz abgesehen davon, dass die Stadtgemeinde Rumburg von der Bezirkshauptmanuschaft, bei deren neuerlichen Entscheidung vom 25. März 1895, Z. 6144, gleichzeitig von dem Inhalte der Statthalterei-Entscheidung vom 19. März 1895, Zahl 180.053, in Kenntnis gesetzt wurde und daher der Stadtgemeinde jedenfalls dadurch Gelegenheit gegeben worden ist, falls derselben allfällige Rechtsmittel zustanden, auch gegen diese Statthalterei-Entscheidung im Beschwerdewege aufzutreten, kann der Auftrag der höheren Instanz an die untere Instanz zur Amtshandlung im Wege der Staatsaufsicht im Grunde des § 102 der Gemeiudeordnung an sich noch nicht als eine Massregel angesehen werden, durch welche Rechte der Gemeinde in Frage kommen könnten, da ja ein solcher Auftrag lediglich den Zweck verfolgt, die Competenz der politischen Behörde zu wahren, und erst durch die allfällige Entscheidung der letzteren, insoweit die Vollziehung eines Beschlusses untersagt wird, ein Anlass ziir Beschwerdeführung