B'nai B'rith
- Journal
- B'nai B'rith
- Volume
- 5 (1926)
- Issue
- 5 (5.1926)
- Date
- 1926-05-01
- Page
- Seite 148 (sequence 20)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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148 Kompromißbeschlusse eigentlich jeder Richtung entsprechen werde. Br. Bischitzky bespricht diie Tatsache, daß eine genauere Prüfung in diesem Falle auch im Interesse der anderen Vereinigungen liegen müsse. Die Anträge des Referenten erhalten die Majorität der Stimmen. Die Beschlüsse. A. Eintritt von Mitgliedern der Vereinigungen ähnlicher Tendenz in eine Loge unseres Distriktes. Wenn ein Kandidat, welcher bereits einer Vereinigung ähnlicher Tendenz angehört, in einer unserer Logen angemeldet wird, so ist das Vorprüfungskomitee verpflichtet, diesen Umstand bei seinen Beratungen mit erhöhter Sorgfalt zu berücksichtigen und insbesondere die Motive zu prüfen, welche dem Eintritte in unseren Orden zugrunde liegen. Die Tatsache, daß ein angemeldeter Kandidat bereits einer Vereinigung ähnlicher Tendenz angehört, ist vom Anmelder festzustellen und dem Vorprüfungskomitee zur Kenntnis zu bringen. Diese Mitteilung hat dort, wo besondere, vom Anmelder für den Gelbrauch des Vorprüfungskomitees auszufüllende Formularien bestehen, durch Einsetzung in die betreffende Rubrik dieses Formulares, bei den anderen Logen mündlich zu erfolgen. Des ferneren ist aber auch auf dem vom Kandidaten auszufüllenden Anmeldeschein eine besondere Rubrik hiefür zu eröffnen und es sind, falls die Zugehörigkeit zu Vereinigungen ähnlicher Tendenz erst durch diesen Anmeldesohein zur Kenntnis gebracht wird, die Beratungen über den Kandidaten durch das Vorprüfungskomitee neuerlich in dem abangeführten Sinne durchzuführen. B. Eintritt des Bruders einer Loge unseres Distriktes in eine Vereinigung ähnlicher Tendenz. 1. Der beabsichtigte Eintritt ist dem Präsidenten der eigenen Loge zu melden. 2. Der Präsident hat einen Beschluß des Beamtenrates einzuholen, ab 'diesem Eintritte die Zustimmung erteilt werden kann. 3. Unterläßt ein Bruder die Anmeldung oder meldet er sich trotz des ergangenen Verbotes des Beamtenrates an, so ist das ehrenrätliche Verfahren einzuleiten. 4. Dasselbe gilt für den Fall, daß nach erfolgter Anmeldung die Ablehnung des Bruders seitens jener Vereinigung erfolgt, in welche er die Aufnahme angestrebt hat,