B'nai B'rith
- Journal
- B'nai B'rith
- Volume
- 5 (1926)
- Issue
- 5 (5.1926)
- Date
- 1926-05-01
- Page
- Seite 143 (sequence 15)
- Language
- German
- Belongs to
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143 Staates oder Landes sei, sie zu erhalten); das Winde private Wohltun aus ...gutem, jüdischen Herzen" richtet mehr Unheil an als Glück. Die jüdischen Ausländer (etwa die ausländischen jüdischen Studenten oder jüdische Durcnwanderer) sind an ihre staatlichen Vertretungen zu verweisen. Die Leitsätze Br. Feiths für die Zentralfürsorge lauten: 1. Die private zentrale Fürsorge darf die Initiative und das Streben des Hilfsbedürftigen nicht beeinträchtigen oder lahmlegen. Der ökonomische Sinn und d^e Tatkraft des Individuums ist die beste Waffe zur Bekämpfung der Armut und das beste Mittel, sich eine würdige Stellung im Leben zu erwerben. Daher muß das Streben a 11 e r zentralen Fürsorge vor allem dahingehen, dem Individuum die Möglichkeit zu geben, sich selbst zu helfen. (Berufswahl, Berufseinstellung und -Ausbildung, Eröffnung von Berufen etc.) 2. Die zentrale private Fürsorge hat erst dort einzusetzen, wo die öffentliche Fürsorge versagt und darf nie eine Konkurrenz der öffentlichen Fürsorge bilden. Zunächst sind die durch das Gesetz eröffneten Quellen zu erschöpfen (Heimatsgesetz vom Jahre 1863), dann erst hat die private Fürsorge einzusetzen. Nur beratend und moralisch unterstützend soll die private zentrale Fürsorge sich der öffentlichen womöglich anschließen. Die private zentrale Fürsorge hat daher selbst dort, wo sie eintritt, vorerst die Mittel der öffentlichen Fürsorge in Anspruch zu nehmen. Z. B. soll jemand in private Waisenpflege ohne Entgelt übernommen werden, so ist daraus zu seihen, daß vor allem der Staat, das Land und die Gemeinde (evtl. auch die Kultusgemeinde) das beisteuern, was sie aus dem Titel der Armenunterstützung auf Grund der Gesetze beizusteuern haben. Nur das Darübergeihende hat die private Fürsorgezentrale beizutragen. 3. Die zentrale private Fürsorge soll aus dem Gesichtswinkel der Individualisierung räumlich begrenzt sein. Diese räumliche Begrenzung hat sich in konzentrischen Kreisen zu vollziehen, deren umfassendster, der Staat, deren kleinster aber, soweit es sich um die jüdische zentrale Fürsorge handelt, die Kultuisgemeinde bildet. 4. Die einzelnen konzentrischen Kreise (der innerste da« Kultusgenieinde). der weitere der Verband der Kultusgemeinden und der weiteste der Staat, müssen miteinander im inneren Zusammenhange stehen, wobei aber die volle Autonomie der einzelnen Kreise zu wahren ist. 5. Die Kultusgemeinde hat vor allem die Mittel für die zentrale Wohlfahrtspflege in eigenem Wirkungskreise aufzubringen. Das geschieht durch die Auflegung einer Armensteuer im allgemeinen and die Aufbringung durch freiwillige Zuwendungen für besondere Aktionen. Der Verband der Kultusgemeinde, bzw. das Land haben Mittel aufzubringen durch Beitnagsleistungen aller Gemeinden. Diese Mittel sind in einem Fonds anzulegen, der dann .zu verwenden ist, wenn zentrale Fürsorgemaßnahmen getroffen werden, die den Umkreis des Verbandes, bzw. des Landes betreffen. (Zum Beispiel eine Landeskrankenanstalt, die nur Kranke des Landes aufnimmt, ein Landestuberkulösen h e i m. ein L a n d e s w a i s e n h a <a s.)