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B'nai B'rith · 1926-02-01 · 2 (2.1926) · p. Seite 29

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
B'nai B'rith
Volume
5 (1926)
Issue
2 (2.1926)
Date
1926-02-01
Page
Seite 29 (sequence 5)
Language
German
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29 die imstande ist, im einzelnen Motive hervorzurufen. Motive zn verstärken, oder Gegenmotive gegen sonstige Motive zu bilden. 2. Gilt dies für die Einzelwirtschaft, so gilt für die Voikswirtsehaftspolitik um so mehr derjenige Gesichtspunkt für den vorzüglichsten und wertvollsten, der auf das Sittliche gerichtet ist. Als ein solches s i 11 1 i c h e s Z Lei wir d v o r n e h in lieh die Gerechtigkeit bezeichne t. Gerechtigkeit kann um ihrer selbst willen geübt werden; sie kann demnach als Ziel der Volkswirtschaftspolitik als Selbstzweck, d. h. letzter Zweck aufgefaßt werden. Dies aber in doppelter Weise: zunächst als w i r t s c h a f 11 i c h e Gerecht! g k e i t. d. i. eine Gerechtigkeit, die jedem das zuzuteilen unternimmt, was ihm nach wirtschaftlichen Gesetzen zukommen soll. Sie kann aber auch sittliche Ger e c h t i g k e i t bedeuten, d. i. eine Gerechtigkeit, die vom sittlichen Standpunkte aus im Wirtschaftsleben darauf hinzuwirken sucht, daß jedem an wirtschaftlichen Gütern das zukomme, was ihm nach seiner sittlichen Würdigkeit uebührt. Betrachten wir zunächst die wirtschaftliche Gerechtigkeit. Sie findet im Wirtschaftsleben zwei Probleme, denen sie gegenübergestellt wird: das eine Problem ist die Verteilung von Gütern, welche ohne menschliche Mitwirkunggegeben sind, wie z. B. die Wasserkräfte. Wie aber soll ein Besitz, bei welchem geleistete menschliche Tätigkeit überhaupt nicht in Frage kommt, verteilt werden"? Nach gleichen Teilen oder nach Maßgabe der Würdigkeit, oder nach Maßgabe des Bedarfes? Es ergübt sich die Möglichkeit einer Fülle von Lösungen. Zwischen diesen Lösungen zu w ä h 1 en, gibt der Begriff der verteilenden Gerechtigkeit keine Möglichkeit. Es bliebe also das zweite ProMem, die Verteilung von Gütern nach Maßgabe des Beitrages, den jeder zu der Erzeugung der Güter durch Arbeit, Land oder Kapital geleistet hat. Nun hat es aber die wirtschaftliche Gerechtigkeit mit Personen zu tun, die wirtschaftliche Berechnung aber mit den beigesteuerten G ü t e r q u e 11 e n, Arbeit, Kapital, Land, und es ist in keiner Weise zwingend, daß das, was einer Güterquelle wirtschaftlicher Weise als Anteil an einem Ertrage zuzurechnen ist, dem Inhaber dieser Güterquelle gerechter Weise zugewendet werden muß. Dies gilt insbesondere von den u np e r s ö n I i c h e n Güterquellen, den Produktionsmitteln (Kapital, Land). Darum sind ja viele der Ansicht, daß dem Eigentümer der unpersönlichen Güterquelle kein Anteil zuzuwenden ist, daß also dem Arbeiter der volle Ertrag gebührt. Dem läßt sich jedoch sofortentgegnen, daß der ganze Ertrag sicher nicht auf die mitwirkenden persönlichen Güterquellen (die persönliche Arbeit) allein zurückgeht, also dem Arbeiter auch nicht der ganze Ertrag gereebterweise zukommt. So ist die wirtschaftliche Gerechtigkeit als Selbstzweck schon im Hinblick auf die Verschiedenheit von Güterquelle und Persönlichkeit nicht zu lösen.

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