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B'nai B'rith · 1925-01-01 · 1 (1.1925) · p. Seite 10

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Journal
B'nai B'rith
Volume
4 (1925)
Issue
1 (1.1925)
Date
1925-01-01
Page
Seite 10 (sequence 10)
Language
German
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10 über das innige Verhältnis zur Loge aufklären und das Vertrauen der Hinterbliebenen in dem Maße erwerben und erhalten, daß sie in ihm auch wirklich den väterlichen Berater und Helfer habe. Der Pfleger hat ferner nach Übernahme der Pflegschaft mit Umsicht und Takt die Verhältnisse zu erheben und das Ergebnis dieser Erhebungen dem Pflegerobmann mitzuteilen; der Pflegerobmann hat diese Daten in den Pflegschaftskataster einzutragen. Unter gewissenhafter und wohlwollender Erhebung aller Umstände und Berücksichtigung begründeter Wünsche der Hinterbliebenen und Angehörigen und unter etwaiger Herbeiziehung hilfsbereiter Verwandten, endlich nach Beratung mit dem Pflegerobmanne und nötigenfalls auch mit dem Obmanne des Unterstützungskomitees als Witwen- und Waisenkomitee, hat der Pfleger, wenn nötig, einen Antrag an den Präsidenten wegen Gewährung einer ziffermäßig bestimmten Unterstützung zu stellen. An der hierüber vom Unterstützungskomitee einzuberufenden Sitzung hat der Pfleger mit beratender Stimme teilzunehmen und die Leistung einer i n sein e r Abwesenhei t bewilligten Unterstützung zu überantworten. Während der ganzen Pflegschaftsführung soll der Pfleger der getreue Berater der Familie, und zwar auch bei sonst gesicherten materiellen Verhältnissen, bleiben, seine besondere Fürsorge der Erziehung und Versorgung der Kinder zuwenden und hiebei stets beachten, daß die Versorgung der Familie und ihrer einzelnen Mitglieder nicht so sehr auf materieller Unterstützung als vielmehr auf einem Erwerbsberuf aufgebaut werden soll. Selbst dort, wo die Betreuung durch den Pfleger von den Hinterbliebenen abgelennt wird, hat er die Entwicklung der Verhältnisse weiter im Auge zu behalten und zu beobachten. Wichtige Vorkommnisse sind dem Pflegerobmanne unverzüglich zu berichten und in den Pflegschaftskataster einzutragen: auch sonst hat der Pfleger über jeweilige Aufforderung dem Pflegerobmanne Bericht über die Pflegschaft zu erstatten und vor wichtigen Entschlüssen, insbesondere in Unterstützungsfragen, -einen Rat einzuholen und überdies alljährlich Mitte November einen schriftlichen Bericht dem Pflegerobmann innerhalb der von diesem festgesetzten Frist für seinen zu erstattenden Jahresbericht zu geben. Bei den vom Pflegerobmann periodisch einzuberufenden Pflegerversammlungeii ist der Pfleger zu erscheinen verpflichtet. Pflichtverletzungen eines Pflegers sind vom Pflegerobmann dem Präsidenten anzuzeigen. Wird gegen einen Pfleger von den Hinterbliebenen oder vom Pflegerobmanne Beschwerde erhoben, so hat das Pflegerkomitee den Fall zu untersuchen und. wenn nötig, durch den Pflegerobmann dem Präsidenten die Absetzung des Pflegers zu beantragen. Erheischen es die Verhältnisse, z. B. die Verschiedenheit des Wohnortes, daß für einzelne der Hinterbliebenen besondere Pfleger ernannt werden sollen, so können auch für die Hinterbliebenen eines Bruders mehrere Pfleger bestimmt werden.

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