B'nai B'rith
- Journal
- B'nai B'rith
- Volume
- 4 (1925)
- Issue
- 1 (1.1925)
- Date
- 1925-01-01
- Page
- Seite 9 (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
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d) die Einberufung und Leitung der periodischen Pflegerversammlungen; e) die Erstattung des allgemeinen Jahresberichtes in der Loge über den Stand der Pflegschaften. Jahresbericht. In einer der Dezembersitzungen jedes Jahres hat der Pflegerobmann in der Loge den Jahresbericht zu erstatten und über den stand des Pflegschaftswesen im allgemeinen, — über die einzelnen Pflegschaften aber nur in dem Maße mit Takt zu berichten, als es das Interesse der Pfleglinge erfordert, und ohne Verletzung der notwendigen Diskretion, selbstredend ohne Namensnennung. 2. Der Pfleger. Wenn ein Bruder stirbt oder durch Krankheit oder andere Ursachen verhindert wird, für sich und seine Familie zu sorgen, so ernennt der Präsident einen provisorischen Pfleger, welcher bis zur Bestellung eines definitiven Pflegers für den ersten Notfall einzutreten und alles zu besorgen hat, was augenblicklich für die Familie notwendig erscheint. Der provisorische Pfleger hat dem Pflegerkomitee zu berichten und je nach seinem Bericht hat das Pflegerkomitee durch den Pflegerobmann dem Präsidenten die Bestellung dieses provisorischen Pflegers oder eines anderen tauglichen Bruders zum definitiven Pfleger vorzuschlagen. Der Präsident ernennt — ohne an diesen Vorschlag gebunden zu sein — gleich in der Trauersitzung oder in einer der nächsten Logensitzungen den definitiven Pfleger und nimmt ihn in Gelöbnis mit einer feierlichen zu verlesenden Ansprache, wie sie in der Beilage zur Pflegschaftsordnung enthalten ist. Nahe Anverwandte sollen nur in Ausnahmsfällen zu Pflegern bestellt werden. Als Pfleger kann auch ein Bruder einer fremden Loge ernannt werden. Von der Bestellung des Pflegers verständigt der Präsident die Angehörigen des verstorbenen Bruders mittels eines besonderen Schreibens mit dem Bemerken, daß der bestellte Pfleger nach den Grundsätzen unserer Pflegschaftsordnung um das Wohl der Familie zu wachen und dafür zu sorgen hat, daß die Verbindung der Hinterbliebenen mit der Loge dauernd erhalten bleibe. Dagegen möge auch die Familie dem Pfleger mit Vertrauen entgegenkommen und sich in allen Lebenslagen an ihn wenden. Analog und unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse ist bei Bestellung eines Pflegers für Angehörige lebender Brüder vorzugehen, doch hat diese Ernennung außerhalb der öffentlichen Logensitzung zu erfolgen. Der Pfleger hat der Witwe und den nicht eigenberechtigten Kindern als väterlicher Berater und Helfer in allen Lebenslagen beizustehen, die Erziehung und Heranbildung der noch minderjährigen Waisen mit zu überwachen und die Versorgung hilfsbedürftiger Waisen zu fördern. Desgleichen soll der Pfleger die Familie zuerst