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B'nai B'rith · 1925-01-01 · 1 (1.1925) · p. Seite 8

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
B'nai B'rith
Volume
4 (1925)
Issue
1 (1.1925)
Date
1925-01-01
Page
Seite 8 (sequence 8)
Language
German
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8 Juden über die ganze Welt befähigt sie zu den Trägern des kosmopolitischen Ideals. Lassen wir uns durch kleinliche antisemitische Aburteile nicht um unsere erhabene Idee, der ganzen Menschheit zu dienen, bringen. Die reorganisierte Pflegschaftsordnung der »Bohemia« B'nai B'rith. {Beschlossen in der Logensitzung am 13. Oktober 1924.) Die seit dem 21. Mai 1910 in der „Bohemia" bestehende Pflegschafte Ordnung wurde auf Grund praktischer Erfahrungen in einzelnen Punkten geändert und den gegenwärtigen Verhältnissen angepaßt, ohne daß von den ihr zu Grunde liegenden Richtlinien abgewichen wurde. I. Das PHegschaftswesen umfaßt die Fürsorge für Hinterbliebene nach Brüdern und fallweise für pflegebedürftige Angehörige lebender Brüder. II. Die Organe des Pflegschaftswesens sind: 1. Der Pflegerobmann. 2. die Pfleger. 3. das Pflegerkomitee, 4. die allgemeine Pflegerversammlung. 1. Der Pflegerobmann. Den P f legerebman n ernennt oder bestätigt der Präsident für die Dauer seines Amtsjahres in derselben Sitzung, in welcher eiselbst installiert wird; er nimmt hiebei den Pflegerobmann in Gelöbnis oder erinnert ihn an das bereits abgelegte Gelöbnis. Ein Wechsel in der Person des Pflegerobmannes soll möglichst vermieden werden. Im Falle einer längeren Verhinderung des Pflegerobmannes kann der Präsident einen Stellvertreter für die Dauer dieser A'erhinderung ernennen. Der - ^egerobmann vertritt den Präsidenten in der Ausübung des Aufsichtsrechtes über das Pflegschaftsweseu. Er hat darüber zu wachen, daß die Pflegschaften der „Bohemia" im Geiste der Brüderlichkeit und den Vorschriften entsprechend geführt werden. Insbesondere gehört zu den Obliegenheiten des Pflegerobmannes: a) die Anlegung und Ergänzung des Pflegschaftskatasters und zwar im Einvernehmen mit den einzelnen Pflegern; im besonderen die Verwahrung des Katasters derart, daß die vorgeschriebene Geheimhaltung der Eintragungen gewährleistet ist: b) die Aufrechterhaltung der steten Beziehungen mit den bestellten Pflegern; c) die Teilnahme an den Verhandlungen des Unterstützungskomitees in Pflegschaftsangelegenheiten, zu denen der Pflegerobmann zu laden ist und in denen er beratende Stimme hat:

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