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B'nai B'rith · 1924-12-01 · 10 (12.1924) · p. Seite 281

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
B'nai B'rith
Volume
3 (1924)
Issue
10 (12.1924)
Date
1924-12-01
Page
Seite 281 (sequence 23)
Language
German
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281 Der Abschnitt über die Pflichten der Logen behandelt einerseits die materielle Beitragsleistung, andererseits die regelmäßigen Berichte und fallweise Anzeigen und legt jene Beschlüsse fest, welche der Genehmigung der Großloge unterliegen. Dieser Abschnitt wurde bereits den Logen intimiert und wird insbesondere den protokollierenden Sekretären zu eingehenden Studium empfohlen. Der 2. Teil behandelt die Vorschriften über die Beamten, die Großlogentagung, das Generalkomitee sonstige Komitees und die Grundsätze über Reiseauslagen. Die Vorschriften über die Beamten umschreiben genau den Wirkungskreis des Großpräsidenten, der Großvizepräsidenten, des Großsekretärs und des Großschatzmeisters. Von der Schaffung eines besonderen Prager Geschäftsausschusses wurde Umgang genommen, jedoch dem Großpräsidenten das Recht eingeräumt, einzelne Mitglieder des Generalkomitees zwecks persönlicher Informationen zu Beratungen einzuberufen. Einschneidende Änderungen enthalten die Bestimmungen über die Großlogentagung, denen 14 Paragraphe gewidmet sind. Jeder Expräsident kann nunmehr (auch wenn er nicht Repräsentant ist), zum Beamten oder in das Generalkomitee gewählt werden. Die Ausstellung besonderer Legitimationen für die Repräsentanten wurde als entbehrlich abgeschafft, an deren Stelle tritt die Mitteilung der Namen der entsandten Repräsentanten an die Großloge. Zur Stellung von Anträgen sind sowohl die einzelnen Logen als auch alle Expräsidenten berechtigt. Bei Bestellung von Korreferenten über Lögenanträge ist dieser der antragstellenden Loge zu entnehmen. Für die Tagung selbst sind detaillierte geschäftsordnungsmäßige Bestimmungen festgelegt ebenso für das Generalkomitee. Den sonstigen Komitees wird der Wirkungskreis umschrieben und deren Mitgliederzahl neu geregelt; festgelegt ist, daß ihren Sitzungen regelmäßig der Großpräsident und Großsekretär beizuziehen ist. Das Komitee für geistige Interesse wird fortan aus 8 Mitgliedern bestehen; von wichtigen Sitzungen sind die Logen zu verständigen, um ihre korrespondierenden Mitglieder hiezu entsenden zu können. Die Zahl der Mitglieder des Gesetzeskomitees beträgt 6, dem Finanzkomitee gehören nebst dem Schatzmeister 4 Mitglieder an. Regelmäßig zu ernennen ist das Redaktionskomitee, für welches 4—6 Mitglieder vorgesehen sind. Dem Großpräsidenten wird das Recht eingeräumt, Komiteebeschlüsse, gegen deren Durchführung er Bedenken hat, zu sistieren und hierüber die Entscheidung der Großloge oder des Generalkomitees einzuholen. Bezüglich der Reiseauslagen ist genau festgesetzt, wann und in welcher Höhe sie gebühren. Den Logen ist die Verpflichtung auferlegt, für die Entsendung der Repräsentanten zur Großlogentagung aufzukommen, insoferne diese nicht Mitglieder des Generalkomitees sind.

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