B'nai B'rith
- Journal
- B'nai B'rith
- Volume
- 3 (1924)
- Issue
- 10 (12.1924)
- Date
- 1924-12-01
- Page
- Seite 280 (sequence 22)
- Language
- German
- Belongs to
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280 Zur Herausgabe einer neuen Geschäftsordnung der Großloge. Von Dr. Emil Wiesmeyer. Schon seit langem machte sich innerhalb unseres Distriktes der Mangel einer entsprechenden Geschäftsordnung fühlbar, da die vom österreichischen Distrikte übernommene sich als unvollständig erwies und vielfach auch nicht mehr im Einklänge war mit der durch die geänderten Verhältnisse hervorgerufenen Praxis. Bei Beginn der Vorarbeiten bestand Unklarheit darüber, ob man sich mit Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen der Statuten begnügen oder eine systematische Geschäftsordnung ausarbeiten solle, ferner ob man diese mehr allgemein halten oder bis ins Detail ausarbeiten solle, weil hiedurch die Bewegungsfreiheit innerhalb der Großloge in ungünstiger Weise beeinflußt werden könnte. Gegenüber diesem Bedenken gewann doch nur die Anschauung die Oberhand, daß es wünschenswert sei, all das zusammenzufassen, was die Tradition geschaffen und was die Konstitution vorschreibt und dies umsomehr, weil allfällige spätere Abänderungen leicht bewerkstelligt werden können. So entstand denn auf Grund vielstündiger Beratungen des Gesetzeskomitees eine systematisch detaillierte Geschäftsordnung, welche in der Tagung des Generalkomitees am 3. November nach eingehender Besprechung der ganzen Materie ihre endgültige Fassung erhielt. Die Geschäftsordnung, welche im Ganzen 58 Paragraphe umfaßt, zerfällt in vier Teile; der 1. Teil handelt von den Mitgliedern der Großloge, und den Logen, der 2. von deren Organen, der 3. behandelt die Brudertage, der 4. die Zeitschrift. Der 1. Teil ist gegliedert in die Vorschriften über die Aufnahme von Mitgliedern und über die Rechte und Pflichten der Logen. In dem Absatz über die Aufnahme von Mitgliedern ist der bei der Gründimg von Logen zu beobachtende Vorgang festgelegt. Hervorgehoben sei hieraus, daß Voraussetzung für die Erteilung eines Freibriefes die vollzogene Aufnahme von 10 Kandidaten sein soll. Diese Anzahl erhöht sich auf 20, wenn sich in dem betreffenden Orte bereits eine Loge befindet. Das Generalkomitee hat das Recht, einzelne Kandidaten als Freibriefbrüder abzulehnen. Bezüglich des Ubertrittes in die neue Loge soll der Grundsatz gelten, daß bei Ausstellung einer Abgangskarte alle Rechte und Pflichten des Bruders gegenüber der Mutterloge mit der Installation der neuen Loge erlöschen; sonst gilt als Grundsatz, daß der Freibriefbruder sich nach Ablauf eines Jahres entscheiden muß, welcher der beiden Logen er angehören will. In der Zwischenzeit hat er materielle Rechte und Pflichten nur gegenüber der Mutterloge. Die Vorschriften über Rechte der Logen gegenüber der Großloge enthalten die Bestimmungen über materielle Förderung, Installation der Beamten, Beistellung von Behelfen, Mitgliedszertifikate und Abgangskarten. Als Neuerung wurde beschlossen, daß die Mitgliedszertifikate die Photographie des Inhabers zu tragen haben.