B'nai B'rith
- Journal
- B'nai B'rith
- Volume
- 3 (1924)
- Issue
- 9 (11.1924)
- Date
- 1924-11-01
- Page
- Seite 253 (sequence 29)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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253 Punkt 11. Referent Dr. Wiesmeyer legt den Entwuf der neuen Geschäftsordnung für die Großlogen vor. Die einzelnen §§ der Geschäftsordnung werden durchbesprochen und der Entwurf mit einzelnen Änderungen genehmigt. Zu den Bestimmungen betreffend die Abhaltung von Brudertagen beantragt Expräsident Dr. F e i t h, es möge auch die Einberufung von Weltbrudertagen in Aussicht genommen werden. Dieser Antrag wird nach längerer Debatte abgelehnt. Die endgiltige Stilisierung der beschlossenen Änderungen wird dem Gesetzeskomitee überlassen, dem Referenten wird für die Ausarbeitung des Entwurfes der Dank ausgesprochen. Punkt 12. Großvizepräsident Jerusalem verliest eine Zuschrift der Loge „Moravia", in welcher diese das Ansuchen stellt, es mögen von der Großloge Direktiven für den Fall von Insolvenz von Brüdern ausgegeben werden. Hiebei wird insbesondere auf jene Fähe hingewiesen, in denen der betreffende Bruder sich nicht an seine Loge wendet, ferner auf solche Fälle, in denen das Vorgehen des insolventen Bruders nicht ganz tadellos ist. Der Referent legt dar, daß es nicht als im Sinne unserer Satzungen liegend aufgefaßt werden könne, helfend einzugreifen, wenn ein Bruder in seinem Unternehmen Schiffbruch leidet. Maßgebend hiefür sei der Umstand, daß eine wirksame Hilfe in vielen Fällen infolge der beschränkten Mittel nicht möglich sein werde, ferner auch die Notwendigkeit, nach außen hin zu dokumentieren, daß wir nicht ein Versicherungsverein für insolvente Kaufleute seien. Jeder einzelne Fall müsse für sich behandelt werden und die Aufstellung allgemein positiver Grundsätze sei nach seiner Auffassung unmöglich* Er empfiehlt dem Generalkomitee folgende Entschließungen: Das Generalkomitee erklärt, daß keine Pflicht der Logen besteht, ihren Mitgliedern zur Bezahlung von Schulden Geldmittel zur Verfügung zu stellen und daß auch kein Bruder einen berechtigten Anspruch auf eine derartige Hilfeleistung seitens der Logen habe. In der darauf folgenden Debatte legt Dr. F e i t h die Genesis der Zuschrift dar, da speziell für die Moravia diese Frage in letzter Zeit wiederholt aktuell gewesen sei. Er halte es für nötig, daß die Logen wenigstens nach der negativen Seite hin Richtlinien bekommen, insbesondere sei es wünschenswert festzustellen, ob die Logen, wenn sie zur Kenntnis einer Insolvenz eines Bruders kommen, gleich eingreifen sollen oder sich erst nach Austragung der Insolvenz bemühen sollen, ihm eine neue Existenz zu scharfen. Der Vorsitzende weist darauf hin, daß sich die Auffassungen des Referenten und der Loge Moravia miteinander in Einklang bringen lassen, daß aber noch ein drittes Moment dazu komme, nämlich, daß die Brüder dem insolventen Brüder ihre guten Dienste anbieten. Br. Dr. Fuchs erklärt, daß er zu der Uberzeugung gekommen sei, daß es nötig sei, in jedem einzelnen Falle eine Untersuchung durch ältere Brüder durchzuführen, ob nicht Unkorrektheiten vorgekommen seien.