B'nai B'rith
- Journal
- B'nai B'rith
- Volume
- 3 (1924)
- Issue
- 6 (6.1924)
- Date
- 1924-06-01
- Page
- Seite 160 (sequence 14)
- Language
- German
- Belongs to
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160 zu erheben, ob eine Unterstützung am Platze ist und wenn sie notwendig ist, sind die Verhältnisse der Familienangehörigen genau zu überprüfen, um feststellen zu können, ob nicht nahe Verwandte für die Unterstützung zu gewinnen wären. Gegebenenfalls wäre zu intervenieren, um zahlungsfähige Verwandte zur Leistung von entsprechenden Unterhaltsbeiträgen zu veranlassen. Schließlich ist auch zu ermitteln, ob nicht mit Hilfe oder dem Einflüsse von Brüdern Erwerbsmöglichkeiten beschafft werden können. 5. Für die Frage der Unterstützung von Brüdern, sowie von Witwen und Waisen nach verstorbenen Brüdern ist ein besonderes Unterstützungskomitee einzusetzen. Dasselbe hat aus einer möglichst geringen Anzahl von verläßlichen Brüdern zu bestehen, damit die Wahrung strengster Geheimhaltung gesichert werde. Dem bestehenden Wohltätigkeitskomitee verbleibt lediglich die Gewährung von Unterstützungen nach außen. 6. Die endgültige Beschlußfassung über die Unterstützung steht dem Unterstützungskomitee zu. Die Erhebungen des Pflegers sind dem Unterstützungskomitee vorzulegen, welches autonom und geheim im Rahmen der vorhandenen Mittel das Ausmaß der Unterstützung zu bestimmen hat, ohne daß es verpflichtet oder berechtigt wäre, der Loge oder den Brüdern, welche nicht dem Komitee angehören, hiervon Mitteilung zu machen. 7. Die Festsetzung eines allgemeinen Anspruches jeder Witwe unter obligatorischer Beitragsleistung jedes Logenmitgliedes auf versicherungstechnischer Grundlage wird als den Prinzipien unseres Ordens widersprechend abgelehnt. Gründe: a) Wir würden uns hierdurch in Widerspruch setzen mit den bestehenden Gesetzen, weil bei Bestand eines derartigen Anspruches die Erteilung einer Konzession auf versicherungstechnischer Basis erforderlich wäre; b) eine derartige Nivellisierung wäre sozial ungerecht; c) es würde das Wesen des Ordens und damit das Motiv zum Eintritt in ungünstiger Weise verschoben werden; d) der moralische und erzieherische Wert der freiwilligen Beitragsleistung würde herabgesetzt werden. 8. Als inopportun betrachtet wird auch die Zentralisierung der Fürsorge für die Witwen und Waisen bei der Großloge; denn a) es würde der Grundsatz der Geheimhaltung verletzt werden; b) man müßte der Großloge auch einen Einfluß auf die Aufnahme zugestehen; c) die Verantwortlichkeit der Logen gegenüber ihren Mitgliedern würde unbilligerweise zu sehr herabgesetzt werden. 9. Als notwendig erachtet wird, daß jede Loge sich für die Zwecke der Witwen- und Waisenversorgung Fonde schaffe, welche jedoch nicht festzulegen und auch im Stammkapital aufbrauchbar wären. Zur Stärkung dieser Fonde wird allen Logen empfohlen, die Einführungstaxe den jetzigen Verhältnissen entsprechend nach dem Vermögen des Kandidaten zu erhöhen.