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Jeschurun · 1896-07-01 · 8 (1.7.1896) · p. Seite 43

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Journal
Jeschurun
Volume
1896
Issue
8 (1.7.1896)
Date
1896-07-01
Page
Seite 43 (sequence 3)
Language
German
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133 ^anderen L2Ur Richen beVlnd- *) 6ele?de* Inhalte, pdes öffentlichen Praxis des Hauses imen. %en Natur des dnung des Lehrltlgen und eigenes des Schülers;Cütung der im lnder b Er-!ge der Entt Aufnahme gegeistigen Kraft lankliche Inhalt, ten, in der jener dürfe nur solche Jn, die in einer nd seiner Sprachirgegeben seien, bräischen Texte, üebersetzung ibräische Begriff, Wort zur Auftische Text dem e, je nach der gültigen Ueber- ,be es sich der mter Anlehnung bersetzung fest- 7 auf das kind- und doch eine tfuster im Ausglich und dem erdurch für die Erleichterung Zahl der dem rgrössert. h bei manchen einzelner Ausr des betr. Beende Gedanke sei, der mit ße Kraft nicht ctkür zungen. g betreffenden unveränder- »stthätige und ' toff te& 'r;erücksicbtiufe thätige' ad in der Tei " , neben uns ler fitere - sgemeinschatt( 5 Ideen 43 - licher Weltregierung (Frömmigkeit) äussernd, bezeichnen im allgemeinen auch den Erfahrungs- und Verständniskreis des Schülers. Wo ein Kind darum z. B. noch kein Interesse am Leben des Staates nehme, dem es zugehört, da fehle auch die Voraussetzung, demselben das Verständnis für die Aufgabe und Bedeutung desselben zu eröffnen; da werde es noch viel weniger möglich sein, ihm ein Ahnen von den aus der Religion, aus der Beziehung zu Gott sich ergebenden Menschheits- und Messias-ideen zu erwecken; da werden dogmatische Unterscheidungen über die religiöse Auffassung von Gott, seinem Wesen und Wirken und der Art der rechten Verehrung dem Verständnisse noch innerlich fremd sein; — da fehle dann aber auch das Verständnis für die damit verbundenen und sich daraus ergebenden Bitten, Lobpreisungen und Danksagungen. Der Lehrplan für das Gebet-Uebersetzen habe in seiner Auswahl und Anordnung zu zeigen, dass man allem darin die Zeit gelassen, die durch das Erfahrungs- und Interessenleben des Kindes bedingt sei. In solcher Rücksicht ergebe sich eine Gruppierung der Gebetstücke des S. nach folgenden Gesichtspunkten: l)was das eigene religiöse Bedürfnis des Kindes verlangt, 2) was das religiöse Leben des Elternhauses an Anschauung bietet und 3) was der öffentliche Gottesdienst in seiner liturgischen Gliederung dem teilnehmenden Kinde äusserlich zur Kenntnis bringt. Die Fülle des sich hier zur Auswahl darbietenden Gebet-Materials ordne man zu einem dem kindlichen Fassungsvermögen und Erfahrungskreise wie dem Bildungsgehalte der einzelnen Gebetstücke entsprechenden Plane. Was dabei zunächst miteinander unvereinbar erscheint, finde seine Lösung durch den concentrischen Lehrgang, der die Behandlung einzelner Gebote in verschiedenem Umfange und in mannigfaltiger Form ermögliche. — Nach eingehender Debatte, an der sich die Kollegen Gallandt-Lötzen, Sturmann-Osterode, Pessen- Insterburg und Rechtsanwalt Schey-Alienstein beteiligten, erwählte die Versammlung eine Ko mmission von 5 Mitgliedern, bestehend aus Dr. Rülf-Memel. Sturmann- Osterode, Peritz-Königsberg, Davidsohn - Rastenburg und Karo-Allenstein, die auf Grund des Vortrages einen Lehrplan für den Siddur-Uebersetzungs-Unterricht aufstellen sollen, den die nächste Versammlung zu beraten habe. — Punkt 2 der Tagesordnung bildete ein Referat des Prediger Sturmann - Osterode über die soziale und materielle Lage des jüdischen Kultusbeamten in Ostpreussen. Redner zeigte in einem Vergleich mit dem Volksschullehrer, dessen materiell ungünstige Lage von jedem Volksfreunde anerkannt werde, wieviel trauriger dagegen das Los des jüdischen Religionslehrers und Kultusbeamten sei. Während jener nach dem neuen Besoldungsgesetze (einschliesslich Alterszulage) 950—2400 M. erreiche, wozu noch Wohnungsentschädigung in entsprechender Höhe, Pension bis zu */4 des Gehalts und Witwen- und Waisenversorgung komme, erhalte der jüdische Religionslehrer, der nebenbei auch Vorbeter. Schächter, Baal koreh, Baal tekia und Prediger sei, in der Regel nur 900—1200 Mv in ganz vereinzelten Fällen, die schon als sehr gute Stellen gelten, 1500—1800 M., — ohne Wohnungsentschädigung, ohne Anspruch auf Pension, ohne Witwen- und Waisenversorgung. Da sei es nur natürlich, dass mancher jüdische Lehrer den Tag, der ihn von diesem elenden Brote befreie, wie die messianische Zeit ersehne; aber auch sonst müsse solch' gedrückte materielle Lage, das bittere Gefühl der Nahrungssorgen auf Schule und Kinder nachteilig wirken, da sie die Berufsfreudigkeit beim jüdischen Lehrer schwer aufkommen lasse. Die soziale Stellung des jüdischen Religionslehrers und Kultusbeamten sei gerade so gut und gerade so schlecht wie die des Volksschullehrers; aber während er für die Aufbesserung seiner materiellen Lage auf die Hilfe anderer angewiesen bleibe, könne er seine soziale Stellung vielfach durch eigenes Hinzuthun heben. Als Religionslehrer müsse er sich selbst von Religion durchdrungen erweisen und ein gediegenes religiöses Wissen besitzen und immer weiter zu erwerben suchen. Wie er selbst seiner Schulthätigkeit mit Sorgfalt, Pflichttreue und Fleiss zu obliegen habe, so müsse er auch mit Energie dafür sorgen, dass die Schulordnung von andern aufrecht erhalten werde (Schulversäumnisse). Als Vorbeter versehe er sein Amt mit Anstand und Würde, suche seine musikalischen Kenntnisse zu erweitern, trage die Gebete ohne Singsang einfach und sinngemäss vor und befleissige sich eines korrekten und geläufigen ThoraVortrages. Der Anfänger übe täglich eine Parscha ein. Er rege zum Besuche des Gotteshauses an und sei vor allem stets selbst pünktlich im Gotteshause, ohne Rücksicht, ob Minjan zu erwarten oder nicht. Sein Beispiel werde andere nachziehen. Als Schauchet gelte ihm die Schechita als heilige Institution, die er, wenn auch vielleicht nicht mit Vergnügen, so doch in jedem Falle mit Gewissenhaftigkeit und ohne Rüchsicht auf materielle Vor¬ oder Nachteile versehe. Im allgemeinen sei er gefällig gegen jedermann, schmeichle nicht den Reichen, verletze auch den Armen nicht. Er zeige stets ein Streben nach Höherem und meide Kneipen und Kartenspiel. Die Achtung und Wertschätzung, die er sich dadurch in seiner Gemeinde erwerben werde, dürfte ihm auch den nötigen Einfluss auf die Kultusangelegenheiten seiner Gemeinde verschaffen und im allgemeinen dazu beitragen helfen, die dringenden Forderungen im Interesse unserer materiellen Lage der Verwirklichung näher zu führen. Referent stellte dafür 4 Leitsätze auf, die nach unwesentlichen Aenderungen mit dem Amendement des Herrn Dr. Kamnitzer-Allenstein (Passus 5) in folgender Form angenommen wurden: Der Verein erachtet es behufs Herbeiführung befriedigender Verhältnisse in der materiellen Lage des jüdischen Religionslehrers und Kultusbeamten als notwendig 1) dass die Gemeinden ihren Beamten ein den örtlichen Verhältnissen angemessenes, auskömmliches Gehalt, steigend mit den Alters- und Dienstjahren, gewähren; 2) dass ein Beamter, der 6 Jahre in einer Gemeinde zur Zufriedenheit fungiert hat, definitiv angestellt wird; 3) dass wohlhabende Gemeinden ihren Beamten im Falle der

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