Mannheim
Compact Memory

Ha- Meʾasef · 1811-01-01 · Deutsche Zugabe zu dem zweiten Heft des dritten Jahrgangs der Hebräischen Zeitschrift: המאסף (der Sammler) · p. Seite 10

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Ha- Meʾasef
Volume
(1810-1811) תקעא (1810)
Issue
Deutsche Zugabe zu dem zweiten Heft des dritten Jahrgangs der Hebräischen Zeitschrift: המאסף (der Sammler)
Date
1811-01-01
Page
Seite 10 (sequence 15)
Language
Hebrew, German
Belongs to
journal issue
OCR quality
93% known words query
IRI
…/9582265-9597015-9597221--4178-9597235
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

sie nicht das Preußische Staatsbürgerrecht erworben haben. H. Z2. Zur Erwerbung diese- Bürgerrechts können sie nur auf den Antrag der Regierung der Provinz, in welcher die Niederlassung erfolgen soll, mit Genehmigung Unsres Ministern des Innern^ gelangen. §. zz. Sie genießen alsdann mit den Einländern gleiche Rechte und Freiheiten. §. Z4. Fremde Juden, als solche, dürfen weder als Rabbiner und Kirchenbediente, noch als Lehrburschen, noch zu Gewerks-oder Hausdiensten angenommen werden. Es erstrecket sich jedoch dieses nicht auf diejenigen vergeleiteten Juden, welche sich zur Zeit der Publikation des gegenwärtigen Edikts bereits in Unfern Staaten befinden. §. Z5. Diejenigen einländischen Juden, welche gegen diese Vorschrift (§. 34.) handeln , verfallen m zov Rthlr. Strafe, oder im Falle des Unvermögens, diese zu erlegen, in eine, den wegen der Verwandlung der Strafen vorhandenen allgemeinen Vorschriften angemessene Gefangnißstraft, und der fremde Jude muß über die Grenze geschafft werden. H. z6. Ausländischen Juden ist der Eintritt in das Land zur Durchreise oder zum Betrieb erlaubter Handels-Geschäfte gestattet. Ueber das von

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.