Ha- Meʾasef
- Journal
- Ha- Meʾasef
- Volume
- (1810-1811) תקעא (1810)
- Issue
- Deutsche Zugabe zu dem zweiten Heft des dritten Jahrgangs der Hebräischen Zeitschrift: המאסף (der Sammler)
- Date
- 1811-01-01
- Page
- Seite 10 (sequence 15)
- Language
- Hebrew, German
- Belongs to
- journal issue
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sie nicht das Preußische Staatsbürgerrecht erworben haben. H. Z2. Zur Erwerbung diese- Bürgerrechts können sie nur auf den Antrag der Regierung der Provinz, in welcher die Niederlassung erfolgen soll, mit Genehmigung Unsres Ministern des Innern^ gelangen. §. zz. Sie genießen alsdann mit den Einländern gleiche Rechte und Freiheiten. §. Z4. Fremde Juden, als solche, dürfen weder als Rabbiner und Kirchenbediente, noch als Lehrburschen, noch zu Gewerks-oder Hausdiensten angenommen werden. Es erstrecket sich jedoch dieses nicht auf diejenigen vergeleiteten Juden, welche sich zur Zeit der Publikation des gegenwärtigen Edikts bereits in Unfern Staaten befinden. §. Z5. Diejenigen einländischen Juden, welche gegen diese Vorschrift (§. 34.) handeln , verfallen m zov Rthlr. Strafe, oder im Falle des Unvermögens, diese zu erlegen, in eine, den wegen der Verwandlung der Strafen vorhandenen allgemeinen Vorschriften angemessene Gefangnißstraft, und der fremde Jude muß über die Grenze geschafft werden. H. z6. Ausländischen Juden ist der Eintritt in das Land zur Durchreise oder zum Betrieb erlaubter Handels-Geschäfte gestattet. Ueber das von