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Ha- Meʾasef · 1811-01-01 · Deutsche Zugabe zu dem zweiten Heft des dritten Jahrgangs der Hebräischen Zeitschrift: המאסף (der Sammler) · p. Seite 11

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Ha- Meʾasef
Volume
(1810-1811) תקעא (1810)
Issue
Deutsche Zugabe zu dem zweiten Heft des dritten Jahrgangs der Hebräischen Zeitschrift: המאסף (der Sammler)
Date
1811-01-01
Page
Seite 11 (sequence 16)
Language
Hebrew, German
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denselben und gegen dieselben zu beobachtende Verfahren, sollen die Polizey-Behörden mit einer besonder» Instruktion versehen werden. §. z7. Wegen des Verbots wider das Haustren überhaupt, hat es bei den Polizey - Gesetzen auch in Absicht der Juden sein Bewenden. §. z8. In Königsberg in Preußen, in Breslau und Frankfurt an der Oder dürfen fremde Juden, so lange die Meßzeit dauert, mit Genehmigung der Obrigkeit sich aufhalten. §. zy. Die nöthigen Bestimmungen wegen des kirchlichen Zustandes und der Verbesserung des Unterrichts der Juden, werden Vorbehalten, und es sollen bei der Erwägung derselben, Männer des jüdischen Glaubensbekenntnisses, die wegen ihrer Kenntnisse und Rechtschaffenheit bas öffentliche Vertrauen genießen, zugezogen und mit ihrem Gutachten vernommen werden. Hiernach haben sich Unsere sammtliche Staats- Behörden und Unterthanen zu achten. Gegeben Berlin, den n. Marz 1812. (gez.) Friedrich Wilhelm. Hardenberg. Kircheise».

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