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Ha- Meʾasef · 1811-01-01 · Deutsche Zugabe zu dem zweiten Heft des dritten Jahrgangs der Hebräischen Zeitschrift: המאסף (der Sammler) · p. Seite 9

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Ha- Meʾasef
Volume
(1810-1811) תקעא (1810)
Issue
Deutsche Zugabe zu dem zweiten Heft des dritten Jahrgangs der Hebräischen Zeitschrift: המאסף (der Sammler)
Date
1811-01-01
Page
Seite 9 (sequence 14)
Language
Hebrew, German
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reichend und die Ausfertigung eines ScheidebrlefeS nicht nothwendig. §. i8. Da, nach den allgemeinen Rechtsgrund, sahen, neue Gesetze auf vergangene Fälle nicht ge. zogen werden können, so sind die Streitigkeiten über Handlungen, Begebenheiten und Gegenstände, welche das bürgerliche Privatrecht der Juden be. treffen, und sich vor der Publikation der gegenwar. tigen Verordnung ereignet haben, nach den Gesttzen zu beurtheilen, die bis zur Publikation dieses Edikts verbindend waren, wenn nicht etwa die bei jenen Handlungen, Begebenheiten und Gegenständen Jnteressirte, in so fern sie dazu rechtlich befugt sind, sich durch eine rechtsgültige Willenserklärung den Bestimmungen der gegenwärtigen Verordnung, nach deren Publikation, unterworfen haben sollten. §. 29. In Absicht des Gerichtsstandes und der damit verbundenen vormundsschaftlichen Verwaltung findet ebenfalls zwischen Christen und Juden kein Unterschied statt. Nur in Berlin bleibt es vorerst bei dem, den Juden angewiesenen befondern Gerichtsstände. §. Zo. Zn keinem Fall dürfen sich Rabbiner und Juden - Aeltesten weder eine Gerichtsbarkeit noch eine vormundsschaAliche Einleitung und Direktion anmaßen. §. Zi. Fremden Juden ist es nichf erlaubt, in den hiesigen Staaten sich niederzulaffen, so lange B

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