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Ha- Meʾasef · 1811-01-01 · Deutsche Zugabe zu dem zweiten Heft des dritten Jahrgangs der Hebräischen Zeitschrift: המאסף (der Sammler) · p. Seite 8

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Ha- Meʾasef
Volume
(1810-1811) תקעא (1810)
Issue
Deutsche Zugabe zu dem zweiten Heft des dritten Jahrgangs der Hebräischen Zeitschrift: המאסף (der Sammler)
Date
1811-01-01
Page
Seite 8 (sequence 13)
Language
Hebrew, German
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§. 22. Bei den Eidesleistungen der Juden sind daher die Vorschriften der Allgemeinen Gerichts- Ordnung Th. 1. lit. io. §. Z17—Z5i. noch ferner zu beobachten. §. 2z. Auch muß es bei der Festsetzung der Allg. Ger. Ordn. Th. i. Irt. io. §. 552. und der Krim. Ord. §. ZZ5. Nr. 7. und H. 357. Nr. 8-, daß kein Jude in den benannten Kriminalfallen zur Ablegung eines eidlichen Zeugnisses gezwungen werden darf, so wie bei den daselbst bestimmten Wirkungen eines freiwillig geleisteten Zeugeneides, künftig verbleiben. §. 24. In Ansehung der Präsentation der Wechsel am Sabbath, oder an jüdischen Festtagen, behalten die §§. 989. 990. des Allg. Landrechts Th. 2. lik. 8. ihre fortdauernde Gültigkeit. h. 25. An die Stelle der, nach dem Allg. Landrechte Th. 2.?it. i. §. iz6. zu einer vollgültigen Ehe erfdrderlichen Trauung, tritt bei den Ehen der Juden die Zusammenkunft unter dem Trauhimmel und das feierliche Anstecken des Ringes, und dem im H. iz8. verordneten Aufgebote ist die Bekanntmachung in der Synagoge gleich zu achten. §. 26. Auf die Trennung einer vollzogenen gültigen Ehe kann jeder Theil aus den in dem Allg. Landrechte Th. 2. lit. i. §. 669.-718. festgesetzten Ursachen antragen. ' §. 27. Zur Begründung der bürgerlichen Wirkungen einer gänzlichen Ehescheidung unter den Juden ist das Erkenntniß des gehörigen Richters hin-

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