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Ha- Meʾasef · 1811-01-01 · Deutsche Zugabe zu dem zweiten Heft des dritten Jahrgangs der Hebräischen Zeitschrift: המאסף (der Sammler) · p. Seite 6

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Ha- Meʾasef
Volume
(1810-1811) תקעא (1810)
Issue
Deutsche Zugabe zu dem zweiten Heft des dritten Jahrgangs der Hebräischen Zeitschrift: המאסף (der Sammler)
Date
1811-01-01
Page
Seite 6 (sequence 11)
Language
Hebrew, German
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hingegen sollen, in sofern diese Verordnung nichts Abweichendes enthalt, gleiche bürgerliche Rechte und Freiheiten mit den Christen genießen. §. 8- Sie können daher akademische Lehr - und Schul - auch Gemeinde - Aemter, zu welchen sie sich geschickt gemacht haben, verwalten. §. 9. In wie fern die Juden zu andern öffentlichen Bedienungen und Staats - Aemtern zugelassen werden können, behalten Wir Uns vor, in der Folge der Zeit, gesetzlich zu bestimmen. §. io. Es stehet ihnen frei, in Städten sowohl, als auf dem platten Lande sich niederzulassen. H. n. Sie können Grundstücke jeder Art, gleich den christlichen Einwohnern, erwerben, auch alle erlaubte Gewerbe mit Beobachtung der allgemeinen gesetzlichen Vorschriften treiben. §. 12. Zu der aus dem Staatsbürger-Rechte fließenden Gewerb efreiheit» gehöret auch der Handel. §. iz. Den auf dem platten Lande wohnenden Juden und ihren Angehörigen steht nur frei, denjenigen Handel zu treiben, der den übrigen Bewohnern desselben gestattet ist. §. 14. Mit besonder« Abgaben dürfen die einlandischen Juden, als solche, nicht beschwert werden. §. 15. Sie sind aber gehalten, alle den Christen gegen den Staat und die Gemeinde ihres Wohnorts obliegende bürgerliche Pflichten, zu er-

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