Mannheim
Compact Memory

Ha- Meʾasef · 1811-01-01 · Deutsche Zugabe zu dem zweiten Heft des dritten Jahrgangs der Hebräischen Zeitschrift: המאסף (der Sammler) · p. Seite 5

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Ha- Meʾasef
Volume
(1810-1811) תקעא (1810)
Issue
Deutsche Zugabe zu dem zweiten Heft des dritten Jahrgangs der Hebräischen Zeitschrift: המאסף (der Sammler)
Date
1811-01-01
Page
Seite 5 (sequence 10)
Language
Hebrew, German
Belongs to
journal issue
OCR quality
95% known words query
IRI
…/9582265-9597015-9597221--4173-9597230
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

— Zitz. z. Binnen sechs Monaten, von dem Tage der Publikation dieses Edikts an gerechnet, muß ein jeder geschützte oder concessionirte Jude vor der Obrigkeit seines Wohnorts sich erklären, welchen Familien-Namen er beständig führen will. Mit diesem Namen ist er, sowohl in öffentlichen Verhandlungen und Ausfertigungen, als im gemeinen Leben, gleich einem jeden andern Staatsbürger, zu benennen. Z. 4. Nach erfolgter Erklärung und Bestimmung seines Familien - Namens erhält ein jeder von der Regierung der Provinz, in welcher er seinen Wohnsitz hat, ein Zeugniß, daß er ein Einländer und Staatsbürger sey, welches Zeugniß für ihn und seine Nachkommen künftig statt des Schutzbriefes dient. §. 5. Nähere Anweisungen zu dem Verfahren der Polizeibehörden und Regierungen wegen der Bestimmung der Familien-Namen, der öffentlichen Bekanntmachung derselben durch die Amtsblätter und der Aufnahme und Fortführung der Hauptverzeichnisse aller in der Provinz vorhandenen jüdischen Familien bleiben einer besondern Instruktion Vorbehalten. §. 6. Diejenigen Juden, welche den Vorschriften §. 2. und z. zuwider handeln, sollen als fremde Juden angesehen und behandelt werden. §. 7. Die für Einländer zu achtende Juden 4

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.