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Ha- Meʾasef · 1790-04-01 · Deutsche Zugabe zum sechsten Jahrgang der hebräischen Monatsschrift (המאסף) der Sammler. (April 1790) · p. Seite 16

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Journal
Ha- Meʾasef
Volume
(1789-1790) תקן (1789)
Issue
Deutsche Zugabe zum sechsten Jahrgang der hebräischen Monatsschrift (המאסף) der Sammler. (April 1790)
Date
1790-04-01
Page
Seite 16 (sequence 16)
Language
Hebrew, German
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( -6 ) ihre Kosten eine gewisse Anzahl Familien ansiedeltt/ und dazu nach den Gewerbsklassen beitragen- Die Zahl der Familien, die angesiedelt werden müssen, und die Art der Ansiedlung wird den Gemeinden durch die Kreisamter bekannt gemacht werden. §. z8. Bei so vielen der Indenschaft nunmehr erössneten ehrbaren Nahrungswegen ist es um so billiger, daß die im allgemeinen wegen Müßiggänger, Landstreicher, und muthwilligen Bettler sowohl, als wegen wahrer Armen getroffenen Vorkehrungen auch in Ansehung der Juden strenge gehandhabt werden. §. 39. Jede jüdische Gemeinde hat daher für die Verpflegung ihrer Armen eben so zu sorgen, wie es bei den christlichen Gemeinden üblich ist. In jenen Gemeinden aber; wo die Juden mit den Christen vermischt leben, haben auch die ersteren mit den letzteren zur Unterstützung derLokalarmen zu konkurnren, dagegen aber daselbst auch die Juden mit ddn Christen an den Lokalversorgungsanstalten gleichen Antheil zu nehmen. §. 40. Wenn et« jüdischer Hausvater, oder mehrere ohne ihr Verschulden durch Feuer verunglücken, kann ihnen, wie christlichen Unterthanen, von dem Kreisamte erlaubet werden, eine Sammlung zu veranstalten. Politische - und Rechtsbehörden. §. 41. In politischen Angelegenheiten ist die Iudenschaft der ordentlichen Landesobrigkeit nach der vorgeschriebenen Ordnung unterworfen. Daher ein Jude gleich dsn übrigen Landrseinwohnern eine Beschwerde, oder ein Gesuch in politischer Angelegenheit znerst bei seiner Grundobrigkeit, dann bei dem Kreisamte, und endlich bei der

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