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Ha- Meʾasef · 1790-04-01 · Deutsche Zugabe zum sechsten Jahrgang der hebräischen Monatsschrift (המאסף) der Sammler. (April 1790) · p. Seite 15

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Journal
Ha- Meʾasef
Volume
(1789-1790) תקן (1789)
Issue
Deutsche Zugabe zum sechsten Jahrgang der hebräischen Monatsschrift (המאסף) der Sammler. (April 1790)
Date
1790-04-01
Page
Seite 15 (sequence 15)
Language
Hebrew, German
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( *5 ) 2. Mahlmühlen z. den Zehend einer Herrschaft oder Geistlichkeit 4. Markt-und Standgeld, Weid-Weg-und Pflastergeld zum Gegenstände haben, erb oder zeitliche Pachtung ganzer Güter ist unter dem Verbothe nicht verstanden, mithin auch die Pachtung der angeführten Realitäten und herrschaftllchen Gefalle nicht, wenn sie von den übrigen Emkünften eines Guts nicht abgesondert werden, sondern einen Theil der im ganzen gepachteten Nutzung desselben ausmachen. Ein Jude, der sich in eine der vorerwehnten durch die Gesetze untersagten Pachtungen einiäßt, eben sowohl, als der Verpachter soll mtt der oben §. 32. festgesetzten Strafe belegt werden. §. 35. Nebst Handwerken, Gewerben und erlaubten Pachtungen wird den galtzischen Juden auch aller Handel mit jeder Gattung Waaren, in so weit gestattet, als sie dabei die allgemeinen Handlungsgesetze beobachten, auch ihre Bücher vorschriftmaßig, und in landesüblicher Sprache führen. Dre nämliche Erlaubniß bezieht sich auch auf fremde Juden, und auf die jüdischen Einwohner von Brody, so weit nemlich fremden christlichen Handelsleuten der Handel in Galizien gesiattet ist. §. 36. Das Herumtragen der Waaren von Haus zu Haus, oder das sogenannte Hausiren ist den Juden ebenfalls, sowohl in Städten und Markten, als in Dörfern nach den darüber im allgemeinen bestehenden Verordnungen erlaubt. §. 37. Damit die Juden zum Ackerbau eingeleitet, und zugleich dürftigen Iudenfamüien Gelegenheit verschaffet werde, bet dem Feldbau ihre Nahrung zu finden, so solljedeIudengemeinde auf hier

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