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Ha- Meʾasef · 1790-04-01 · Deutsche Zugabe zum sechsten Jahrgang der hebräischen Monatsschrift (המאסף) der Sammler. (April 1790) · p. Seite 14

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Journal
Ha- Meʾasef
Volume
(1789-1790) תקן (1789)
Issue
Deutsche Zugabe zum sechsten Jahrgang der hebräischen Monatsschrift (המאסף) der Sammler. (April 1790)
Date
1790-04-01
Page
Seite 14 (sequence 14)
Language
Hebrew, German
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( 14 ) in andern Gewerben bei derselben allgemeiner wird. Daher bleibt es hierin beider bisherigen Beschränkung, wodurch Juden von den Pachtungen der Schankhauser sowohl auf dem offenen Lande, als in Städten gänzlich ausgeschlossen sind. Die Kreisämter haben darüber auf das sorgfältigste zu wachen, und inUebertretungsfällenden Juden, welcher eine Schankpachtung hat, mit einer angemessenen Leibessirafe zu belegen, und von der Pachtung selbst abzufchaffen; die Herrschaft aber, welche ihm dieselbe überläßt, das erstemal zu der auf den halbjährigen Pachtbetrag festgesetzten Geldstrafe, das zweitemal zu Erlegung des ganzen jährlichen Pachrbetrags anzuhalten, das drittemal aber dieselbe der Verwaltung ihrer Güter zu entsetzen. §. 33. Erlaubte Schankgewerbe sind also für gegenwärtig nur solche, die in Städten von Juden in eigenen Hausern, und auf eigene Rechnung getrieben werden. Es wird demnach die unter dem zten November des Jahrs 1734. ergangene Verordnung, welche denjenigen Juden, die bis dahin auf solche Art sich genahret haben, auch ferner ldabei zu verbleiben erlaubt, hiemit erneuert. Mit dem Tode, oder Austritte des Gewerbsmannes aber, odev mit dem Verkaufe des Hauses erlischt dieses Recht, und kann aufdes Eigenthümers Erben, oder Nachfolger nicht übertragen werden. §. 34. Eben dieselben Ursachen, die es für das Wohl der galizischen Unterthanen nothwendig machen, die Juden von den Schankpachtungen zu entfernen, schliessen sie auch von den Pachtungen aus, die r. einzelen Gründe, welche unterthanigen Kontribuenten gehören, 2. Mahl-

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