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Ha- Meʾasef · 1790-04-01 · Deutsche Zugabe zum sechsten Jahrgang der hebräischen Monatsschrift (המאסף) der Sammler. (April 1790) · p. Seite 13

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Journal
Ha- Meʾasef
Volume
(1789-1790) תקן (1789)
Issue
Deutsche Zugabe zum sechsten Jahrgang der hebräischen Monatsschrift (המאסף) der Sammler. (April 1790)
Date
1790-04-01
Page
Seite 13 (sequence 13)
Language
Hebrew, German
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( -z ) fett, daß jeder jüdische Hausvater einen bestimmten Namen führe. Denselben hat er stäts unverändert beizuhalten, und sind seine Kmder und Nachkömmlinge, solange sie in den Erblanden wohnen, darnach immer auf gleiche Weise zu benennen. Derjenige, welcher irgend eine öffentliche Schrift, ohne den angenommenen Zunamen ausftellte, oder bei irgend einer Behörde überreichte, soll durch einen Verhaft von 14 Tagen bestraft werden. §. 30. Damit die Bevölkerungslisten der Judenschaft stats mir Genauheit, undZuverlaßrgkeit geführet werben, ist jeder Hausvater verpflichtet, die in seiner Familie sich ereignenden Veränderungen den Gemeindevorstehern anzuzeigen, welchen obliegt, gemeinschaftlich mir dem Rabbiner, oder wo kern solcher ist, mit dem Schulvorsteher oder Schulsänger ein richtiges Verzeichniß über Geburten, Trauungen und Sterbfalle in deutscher Sprache auf eben die Art bet der Gemeinde zu halten, wie diese Verzeichnisse von den Pfarrern der christlichdn Gemeinden gehalten werden. Nahrungswege. §. zi. Der Iudenschaft wird erlaubt, alle Gewerbe zu ererben, und alle Nahrungswege zu ergreifen, welche den übrigen Landeseinwohnern angewiesen, und durch die Gesetze gestattet sind. Daher alle hierin bisher bestandene» Beschränkungen, in soferne solche die Judenschaft allem betrafen, gänzlich aufhören. §. 32. Nur allein solche Pachtungen, die mehr den Müßiggang befördern, als zu nützlicher Aemsigkert, zu welcher der Staat die Judenschaft einzuleiten, zur Absicht hat, anerfern, sollen ihr so lang untersagt seyn, bis Betriebsamkeit und Fielst in

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