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Ha- Meʾasef · 1790-04-01 · Deutsche Zugabe zum sechsten Jahrgang der hebräischen Monatsschrift (המאסף) der Sammler. (April 1790) · p. Seite 12

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Journal
Ha- Meʾasef
Volume
(1789-1790) תקן (1789)
Issue
Deutsche Zugabe zum sechsten Jahrgang der hebräischen Monatsschrift (המאסף) der Sammler. (April 1790)
Date
1790-04-01
Page
Seite 12 (sequence 12)
Language
Hebrew, German
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( >r ) Herrschaft, welche sie ausgenommen, oder geduldet hat, empfindlich bestrafet werden. §. 26. Fremden Juden wird die Einwanderung, und Ansiedlung in Galizien in der Regel nur dann erlaubt, wenn sie sich erklären, sich dem Ackerbau zu widmen, und wenn sie ihre Ansiedlung aus eigenem Vermögen bestreiten können. Im Falle sich aber ein nützlicher Handels- und Gewerbsmann in Galizien niederlassen wollte, so hat er sich an die Landesstelle zu wenden, welcher das Befugniß emgeraumet ist, die Erlaubniß nach Umstanden zu ertheUen. §. 27. Das Uibersiedeln von einem Orte zum andern ist auf die nämliche Art gestattet, als es den übrigen Unterthanen frey steht, zur Verbesserung ihres Nahrungsftandes von einer Herrschaft zur andern überzuziehen. §.28. Dw Auswanderung einzelner Juden oder ganzer Familien ist gegen Entrichtung des gesetzmassigen Abfahrtgeldes gestattet. Doch hat derjenige, welcher auszuwandern Willens ist, vorher mit seiner Grundobrigkeit, mit seiner Gemeinde, und falls er Gläubiger hat, auch mit diesen sich auszugletchen, und darüber sowohl, als über den Betrag des Vermögens, welches er mit sich nimmt, glaubwürdige Zeugnisse bei dem Kreisamte einzubrrngen, welches die Auswanderungsgesuche zur Ertheilung der Einwilligung der Landesstelle zusenden wird. Diejenigen, welche ohne von der Landesstelle erhaltene Bewilligung in Geheim auswandern, sollen in Betretungsfalle nach der Vorschrift des Emtgrationspatent behandelt werden. §. 29. Zur Erhaltung der Ordnung sowohl in den Ronskriptionsbückern, als andern bürgerlichen Geschäften ist bereits die Vorsehung getrofftN/

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