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Ha- Meʾasef · 1790-04-01 · Deutsche Zugabe zum sechsten Jahrgang der hebräischen Monatsschrift (המאסף) der Sammler. (April 1790) · p. Seite 11

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Journal
Ha- Meʾasef
Volume
(1789-1790) תקן (1789)
Issue
Deutsche Zugabe zum sechsten Jahrgang der hebräischen Monatsschrift (המאסף) der Sammler. (April 1790)
Date
1790-04-01
Page
Seite 11 (sequence 11)
Language
Hebrew, German
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C II ) In die zweyte Klasse, die in öffentlichen oder Gemeindediensten stehenden Personen, als Aerzte, Chyrurgen, Rabbiners Schulsinger, desgleichen diejenigen, welche bildende Künste treiben. In die dritte Klasse endlich diejenigen, die sich durch ordentliche Wirthschaft und Handel ernähren, als Pachter, Fabrikanten, Handelsleute, Wechsler, und Kapitalisten. Bevölkerungsstand. §. 23. Um das dem Staate ebenfalls nöthige Kenntniß der jüdischen Volksmenge mit den sich dabei ereignenden Veränderungen zu erhalten, wird bei der Iudenschaft die Seelenbeschreibung durch das Militär auf eben die Art eingeführt, und fortgesetzt werden, wie bei den christlichen Unterthanen üblich ist. §. 24. Alle Beschränkung der Iudenfamilien auf eine bestimmte Anzahl derselben in einem Orte hört gänzlich auf. Es sieht daher den Iu> den frey in allen Fallen, wo es christlichen Unterthanen durch die Gesetze gestattet ist, und in soferne das gegenwärtige Patent für die Juden keine Einschränkung enthält, sich ohne Entrichtung einer Ehebewilligungstaxe zu verehligen, und haben sie in Ansehung des Ehevertrags sich bloß nach dem allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch, und den für Galizien in allgemeinen erlassenen Vorschriften zu verhalten. §. 25. Nach Verlauf des Jahrs 1790. wird in den Dorfschaften der Aufenthalt nur denjenigen Juden, die sich mit der Feldwirthschaft, oder mit einem Handwerk nähren, gestattet. Sollten nach dieser Zeit Juden, die andere., als diese beiden Nahrungswege einschlagen, auf dem platten Lande angetroffen werden, so sollen sowohl sie, als die Herr-

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